Die BKW hat damit einen Teilsieg errungen. Das Kernenergiegesetz sieht nicht vor, dass bei einer Stilllegung die Gebäude einer Atomanlage abgerissen werden müssen, wenn keine radiologische Gefahr mehr besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
Das Gesetz lasse nicht nur das Stilllegungsziel «grüne Wiese» zu. Erlaubt sei auch die «braune Wiese». In diesem Fall könnten die Eigentümer den Fortbestand der Gebäude beantragen. Sobald die Gebäude kontaminationsfrei seien, unterstünden sie nicht mehr dem Kernenergiegesetz, sondern kantonalem Baurecht.
Der Stilllegungsfonds hielt nur die Variante der «grünen Wiese» für zulässig und berechnete davon ausgehend die Jahresbeiträge der Anlagenbetreiber. (Urteil A-1972/2021 vom 18.1.2023)
(SDA)