Bundesstrafgericht
Beschwerde eines mutmasslichen Entführers aus Frankreich abgewiesen

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde eines Franzosen gegen einen Haftbefehl zwecks Auslieferung an Frankreich abgewiesen. Der Mann wird beschuldigt, im Juni 2018 an einer Entführung beteiligt gewesen zu sein.
Publiziert: 02.10.2019 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 02.10.2019 um 12:04 Uhr
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Das Bundesstrafgericht bezeichnet die Bindung des Mannes zur Schweiz in einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid als sehr lose. Seine Freundin lebt in der Schweiz, und er befindet sich auf Stellensuche.

Da ihm in Frankreich für die vorgeworfene Straftat maximal eine lebenslängliche Freiheitsstrafe droht, geht das Bundesstrafgericht von Fluchtgefahr aus. Der Betroffene hatte vorgeschlagen, dass er sich regelmässig bei der Polizei melden oder eine Fussfessel tragen könnte.

Gemäss dem Entscheid des Bundesstrafgerichts und französischen Presseberichten soll der Mann in einem Pariser Vorort mit zwei weiteren Personen an der Entführung eines 30-Jährigen beteiligt gewesen sein. Das Opfer soll im Kofferraum eines Autos zunächst in einen Wald und dann in ein Lokal gebracht worden sein.

Der Bruder des Entführen soll anschliessend auf Snapchat ein Video erhalten haben, auf dem das malträtierte Opfer zu sehen war. Die Entführer verlangten 60'000 Euro. Bevor die Polizei den Entführern auf die Schliche kam, konnte das Opfer fliehen.

Der Beschwerdeführer kam am 14. August in die Schweiz. Die Waadtländer Polizei nahm ihn am 25. August aufgrund einer Ausschreibung der Franzosen im Schengener Informationssystem fest. Auf der Jacke des Entführungsopfers waren DNA-Spuren des Mannes gefunden worden, wie aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervorgeht.

Der Beschluss betrifft nur den Haftbefehl und ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden. Der noch ausstehende Entscheid über die tatsächliche Auslieferung wird vom Bundesamt für Justiz gefällt und kann anschliessend ebenfalls weitergezogen werden. (Beschluss RH.2019.18 vom 18.09.2019)

(SDA)

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