Die monatlichen und jährlichen Rechnungen – ich höre Ihr Stöhnen – sind nicht alle das Ergebnis dessen, was wir uns ausgesucht haben. Wasser, Abwasser, Abfall, ÖV, Strom, Gas, Briefmarkenpreise, Gebühren von Ämtern – man hat keine Wahl und muss zahlen, was verlangt wird. Anstelle des Wettbewerbs als Preisregulativ obliegt es in solchen Fällen mir, dafür zu sorgen, dass Sie nicht unangemessen viel zahlen müssen.
Wenn solche Unternehmen Gebühren festlegen, habe ich ein Verfügungsrecht. Das heisst aber nicht, dass ich jedes Mal, wenn meine Preisanalyse zu hohe Preise ergibt, eine formelle Verfügung erlasse. Zunächst versuche ich, mit dem Betroffenen eine einvernehmliche Regelung zu finden. Da die Gesellschaften in der Regel im Dienste der Öffentlichkeit stehen und nicht a priori gewinnorientiert arbeiten müssen, werden in den allermeisten Fällen zufriedenstellende Lösungen gefunden. Das ist sehr gut, denn es zeigt, dass viele Unternehmen bereit sind, ihre gesellschaftliche Verantwortung gegenüber den gefangenen Kunden wahrzunehmen.
«Viele» heisst jedoch nicht «alle». In den glücklicherweise seltenen Fällen, in denen die Verhandlungen scheitern, kann ich, wie bereits erwähnt, noch einen Schritt weitergehen und Preissenkungen verfügen. Das ist im Gegensatz zur einvernehmlichen Regelung ein langwieriges, kostenintensives Verfahren, aber es ist die Ultima Ratio, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor überhöhten Preisen von marktmächtigen oder Monopolunternehmen zu schützen.
Die Notwendigkeit einer Verfügung ist die grosse Ausnahme. Doch es gibt sie. So habe ich kürzlich Limeco, der Betreibergesellschaft der Kehrichtverbrennungsanlage Dietikon, eine Preissenkungsverfügung zugestellt. Meine Kostenanalyse hatte ergeben, dass der Preis für die Verbrennung von Siedlungsabfall pro Tonne um fast ein Drittel zu hoch ist. Die eingeleiteten Verhandlungen mit der Gesellschaft scheiterten. Deshalb habe ich eine Senkung in dieser Höhe auf den Jahreswechsel verfügt.
Limeco kann dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Weil jedoch ein überwiegendes Interesse daran besteht, dass die Preisreduktion ohne weitere Verzögerung wirksam wird, habe ich einer allfälligen Beschwerde überdies die aufschiebende Wirkung entzogen.
Ich bedaure, dass ich diesen Weg gehen musste. Aber der Schutz der «gefangenen» Konsumentinnen und Konsumenten vor überhöhten Preisen ist eben kein «kann man machen», sondern ein «muss man machen». Auch denjenigen gegenüber, die sich jedes Jahr mehr oder weniger formell mit dem Preisüberwacher einigen, wäre es unfair, würde ich dieses zweistufige Verfahren nicht konsequent durchsetzen.