Klar ist: Alle Vermögensbestandteile müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Im «Wertschriftenverzeichnis» sind insbesondere alle Bank- und Postkonto-Guthaben per Stichtag 31. Dezember aufzuführen, aber auch Wertschriften und sonstige Guthaben.
Dies unabhängig davon, wie hoch die betreffenden Summen sind. Die Zinserträge sind als Einkommen zu deklarieren. Das ist schon deshalb vernünftig, weil auf diesen Erträgen schon von der Bank eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben wird, die man mit der Steuererklärung zurückfordern beziehungsweise mit der fällig werden Einkommenssteuer verrechnen lassen kann.
Nun gibt es in der Ermittlung des steuerbaren Vermögens mehrere Schritte, die das Bruttovermögen mindern. Im «Schuldenverzeichnis» werden von Hypotheken bis Bankkrediten und privaten Schulden alle negativen Positionen aufgelistet. Die Differenz, das Nettovermögen, ist dann schon deutlich geringer. Und schliesslich gibt es für die Endabrechnung einen pauschalen Abzug. Alles zusammen gerechnet kann das steuerbare Vermögen also null betragen oder sogar negativ ausfallen – selbst wenn man im komfortablen eigenen Einfamilienhaus wohnt. Das heisst: Steuerfrei deponieren können Sie gar nichts; aber es könnte sich herausstellen, dass Ihr Vermögen sich steuerfrei rechnen lässt.
Den Kontoauszug, den Sie jedes Jahr von Ihrer Bank erhalten, müssen Sie nicht automatisch dem Finanzamt schicken. Und schon gar nicht tut das die Bank von sich aus. Wenn Sie Ihr Vermögen korrekt deklarieren, ist der Kontoauszug als Beleg hilfreich, weil darauf auch die Kontospesen und die abgezogene Verrechnungssteuer aufgeführt sind. Unangenehm wird die Steuerbehörde höchstens, wenn Sie plötzlich den Auszug eines grösseren Kontos vorlegen, das in den Vorjahren nicht vorhanden war.
Dann vermuten die Beamten eine Steuerhinterziehung – wahrscheinlich nicht ganz zu Unrecht.
Blick, Heisser Draht, Geld, Postfach, 8021 Zürich
E-Mail:
geld@blick.ch
Es können nicht alle Fragen berücksichtigt werden.
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