Mietwohnung
Darf mein Freund in meiner Wohnung übernachten?

«Ich bin Mieterin einer 2½-Zimmer-Wohnung. Mein Vermieter hat mir verboten, dass mein Freund bei mir schläft. Und er beobachtet genau, wann er kommt und geht. Habe ich nicht das Recht, dass mein Schatz ein bis drei Mal in der Woche bei mir übernachtet?»
Publiziert: 16.04.2015 um 00:00 Uhr
|
Aktualisiert: 20.08.2019 um 09:58 Uhr
Man darf in der Mietwohnung jederzeit Gäste empfangen.

Ihr Vermieter darf Ihnen die Übernachtung Ihres Freundes nicht verbieten. Denn es gehört zum Gebrauchsrecht des Mieters, persönliche und soziale Kontakte in der Wohnung zu pflegen. Diese sind zeitlich nicht limitiert und hängen auch nicht von der Einwilligung des Vermieters ab.
 

Man darf in der Mietwohnung jederzeit Gäste empfangen


Deswegen dürfen Sie in Ihrer Wohnung jederzeit Gäste empfangen, tagsüber, über Nacht oder für die Dauer von Ferien. Selbstverständlich muss sich Ihr Freund, wie auch andere Gäste, an die Hausordnung halten.

Das Verbot Ihres Vermieters ist aus rechtlicher Sicht nicht verbindlich. Auch eine derartige Regelung im Mietvertag wäre ungültig. Nur wenn dem Vermieter durch die Ausübung des Besuchsrechts wesentliche Nachteile entstehen, kann er Ihnen kündigen, nach vorgängiger schriftlicher Abmahnung, versteht sich. Dieser Fall könnte eintreten, wenn Ihr Freund die Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Obligationenrecht) verletzt. Weil er beispielsweise die Mietsache unsorgfältig behandelt oder mit Hausbewohnern und Nachbarn Konflikte hat.
 

Nach dem Grund des Verbots nachfragen


Trifft dies nicht zu, sollten Sie Ihren Vermieter nach dem Grund seiner Haltung fragen. Vielleicht stört ihn der erhöhte Wasserverbrauch, wenn die Nebenkosten pauschal abgerechnet werden. Dann kann er die Nebenkostenpauschale auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin anpassen. Vorausgesetzt die Kosten sind über die letzten drei Jahre effektiv gestiegen.

Sie können ihm auch selber einen höheren Pauschalbetrag vorschlagen. Dann braucht es eine schriftliche Vereinbarung. Liegen die Gründe anderswo, müssen Sie den Vermieter über die Rechtslage orientieren.

Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.
Fehler gefunden? Jetzt melden