Sie und Ihre Freundin sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Einfamilienhauses, wie ich Ihren Ausführungen entnehme. Der Grundbucheintrag lautet deshalb auf beide Namen. Jeder kann seinen Anteil verkaufen oder verschenken.
Rein theoretisch ist also ein Verkauf an Ihre Freundin möglich – vorausgesetzt, die Finanzierung ist gesichert. Die Bank muss mit der Schuldübernahme einverstanden sein. Und für die Vertragsunterzeichnung muss sie ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen vorbereiten. Auch die Veräusserung an eine Drittperson ist denkbar. Vielleicht klappt es mit der Suche im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis Ihrer Freundin. Sonst wird sich eine Drittperson kaum für einen hälftigen Hausteil interessieren.
Gemeinsamer Hausverkauf wäre eine Lösung
Ein gemeinsamer Hausverkauf wäre einfacher. Der Erlös wird – nach Abzug der Schulden – halbiert. Sie können Ihren Eigentumsanteil auch fürs Erste an Ihre Freundin vermieten, bis eine definitive Lösung gefunden wird. Das gilt aber nur, wenn Sie keine eigenen Pensionskassengelder investiert haben. Vergessen Sie nicht, Sie bleiben gegenüber der Bank Schuldner, auch wenn Sie einen befristeten, schriftlichen Mietvertrag abschliessen.
Gemäss Art. 650 Zivilgesetzbuch (ZGB) sind Sie auch berechtigt, die gerichtliche Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Dies wurde im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen, und auch eine Vormerkung im Grundbuch fehlt. Das Gericht entscheidet, wenn sich die Parteien nicht einigen. Das Haus wird entweder öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert ( Art. 651 Abs. 2 ZGB).
Nichts überstürzen
Besprechen Sie mit Ihrer Freundin diese Varianten. Überstürzen Sie nichts und bewahren Sie Ruhe. Nur so kann diese Angelegenheit friedlich gelöst werden. Führt der Weg über eine gerichtliche Auflösung, empfehle ich vorher unbedingt eine Mediationsberatung bei einer neutralen Fachperson.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch.
Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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