So rät der Heisse Draht:
Ja, Sie können beim Vermieter um eine Mietzinsherabsetzung nachsuchen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermieter Verursacher des Baulärms ist oder nicht. Vorher sollten Sie jedoch den Vermieter über die Immission informieren. Das Recht auf Mietzinsreduktion beginnt nämlich erst, wenn der Vermieter den Mangel kennt. Durch den Baulärm sind Sie sozusagen im vertragsgemässen Gebrauch Ihrer Wohnung beeinträchtigt. Diese Störung der Wohnqualität ist rechtlich ein Mangel. Ein solcher ist Voraussetzung für eine Reduktion.
Die Höhe der Herabsetzung ist von der Schwere des Mangels abhängig. Der Preisnachlass richtet sich nach der Intensität der Immissionen. Auch bei anderen Mängeln wie z.B. einem defekten Kühlschrank, Schimmelpilz an den Wänden oder Umbauarbeiten in der Wohnung stellt sich die Frage nach der gerechten Mietzinsherabsetzung. Der Jurist Martin Züst sammelt seit Jahren Gerichtsentscheide zu diesem Problemkreis und stellt sie in einer aktuellen Liste zusammen: www.mieterverband.ch. Unter «Mietrecht online» kann die Liste «Mietzinssenkung bei Mängeln» konsultiert werden.
Schwerste Bauimmissionen vom Nachbargrundstück durch Bulldozer, Presslufthammer und Sprengungen führten in einem Fall zu einer Reduktion von 35%. Ansonsten liegt die Herabsetzung infolge Baulärm zwischen 15% und 30%. Falls keine Einigung mit dem Vermieter gelingt, können Sie Ihr Begehren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen anbringen.
Rufen Sie an:
044 259 88 44
oder 044 259 88 99
Montag, Dienstag und Mittwoch, 14 bis 16 Uhr.
Schreiben Sie:
BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich
Fax: 044 259 86 64
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt und bei einer Veröffentlichung anonymisiert.
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