Wenn sich in den nächsten Wochen die Erstklässler auf den noch ungewohnten Schulweg machen, heisst es für Autofahrer wieder besonders aufpassen. Immerhin verunfallen jährlich fast 300 Kinder auf dem Schulweg. Besonders gefährdet sind die jüngeren Schulkinder. Sie können die Distanzen und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen erst schwer abschätzen, und viele sind auch mit den Verkehrsregeln noch nicht richtig vertraut.
Mancherorts bilden sich deshalb Laufgemeinschaften, bei denen Eltern abwechselnd eine Gruppe Kinder in die Schule begleiten. So werden die Kinder behutsam in die Selbstständigkeit entlassen. Wie aber sieht es versicherungstechnisch aus, wenn ein Kind unter fremder Obhut verunfallt?
Bei Unfällen auf dem Schulweg zahlt die Unfallversicherung der Krankenkasse. Voraussetzung ist dabei, dass das Kind den Unfall selber verursacht hat. Dies gilt auch, wenn das Kind unter fremder Obhut verunfallt. Die Begleitperson haftet nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht ganz klar vernachlässigt hat und der Unfall eindeutig darauf zurückzuführen ist.
Hat hingegen ein Dritter den Unfall verursacht, muss er – bzw. seine Haftpflichtversicherung – für die Unfallkosten aufkommen.
Bei Sachbeschädigungen sieht es ähnlich aus. Schlägt ein Kind auf dem Schulweg eine Scheibe ein, müssen die Eltern den Schaden berappen. Haben sie eine Haftpflichtversicherung, springt diese ein. Auch hier ist es so, dass eine etwaige Aufsichtsperson nur in den seltensten Fällen haftet, nämlich dann, wenn diese Person ihre Aufsichtspflicht ganz grob verletzt hat.
Tipp: Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) fördert organisierte Laufgemeinschaften, die sogenannten «Pedibusse». Mehr Infos unter www.schulwege.ch.