So rät der Heisse Draht:
Das Sozialamt handelt aufgrund des Zivilgesetzes Art. 328. Darin geregelt ist die gegenseitige Unterstützung von Eltern, Grosseltern und Kindern. Dabei ist es egal, ob die Eltern mit der Partnerwahl der Kinder einverstanden sind oder an deren Lebenswandel Anstoss nehmen. Einzige Grundlage für die Unterstützung* ist das Einkommen und das Vermögen:
· Einkommen
Verwandtenunterstützung zahlen Sie, wenn Ihr Einkommen doppelt so hoch ist wie ein normales Sozialhilfebudget zuzüglich die üblichen monatlichen Auslagen. Vom Überschuss verlangt das Sozialamt die Hälfte, maximal die ausbezahlte Sozialhilfe.
· Vermögen
Das Vermögen wird berücksichtigt, wenn Alleinstehende mehr als 100000 Franken und Verheiratete mehr als 150000 Franken angespart haben (Zuschlag für Kinder 10000 Franken). Ein Zwanzigstel vom Überschuss wird im Pensionalter für die Verwandtenunterstützung herangezogen.
Ist Ihr Vermögen gebunden, zum Beispiel in einem Haus, kann das Sozialamt sogar mit einer Grundpfandverschreibung auf Ihr Eigenheim die Unterstützung sicherstellen.
* Gemäss SKOS-Richtlinien, für die meisten Kantone verbindlich
Rufen Sie an:
044 259 88 44
oder 044 259 88 99
Montag, Dienstag und Mittwoch, 14 bis 16 Uhr.
Schreiben Sie:
BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich
Fax: 044 259 86 64
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt und bei einer Veröffentlichung anonymisiert.
Rufen Sie an:
044 259 88 44
oder 044 259 88 99
Montag, Dienstag und Mittwoch, 14 bis 16 Uhr.
Schreiben Sie:
BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich
Fax: 044 259 86 64
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt und bei einer Veröffentlichung anonymisiert.