Des einen Grillfest, des anderen Ärgernis? Wenn beim Bräteln auf dem Balkon der Rauch in Nachbars Schlafzimmerfenster wabert, kann das schon mal Konflikte befeuern. Doch wer hat das Recht auf seiner Seite?
Wo und wann darf man grillieren? Gesetz mit Spielraum
Ganz klar ist das nicht. Zwar sind gemäss Art. 684 im ZGB übermässige Immissionen aller Art untersagt. Doch das lässt Spielraum: Was heisst schon übermässig? Auch im Mietrecht sucht man vergeblich nach besonderen Regeln für den Grill auf Balkonien. Allerdings, so der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband, sei weitgehend unbestritten, dass hier ein generelles Verbot unhaltbar ist. Trotzdem ist das kein Freibrief fürs Einräuchern der Nachbarn. Fühlen diese sich gestört, können sie verlangen, dass die Verwaltung eingreift. Denn Mieter haben eine Rücksichtspflicht – die sollten sie auch beim Barbecue wahren. Allzu starke Geruchsbelästigung kann z.B. vermeiden, wer statt eines Holzkohlegrills einen Gas- oder Elektrogrill benutzt und nichts in die Glut tropfen lässt.
Wo Rauch ist, ist auch ... Lärm
Auch der Hauseigentümerverband Schweiz rät zu einer gewissen Zurückhaltung im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens – sowohl beim Grillieren auf dem Balkon als auch im Garten. Und dies nicht nur, was Rauch und Wurstgeruch betrifft, sondern auch den Lärm eines ausgelassenen Grillfestes. Wer auch hier keinen Zündstoff für Streit liefern will, hält also besser die Nachtruhezeiten ein.
Feuern in Wald und Wiesen
Und was, wenn man im Wald oder im öffentlichen Park einfeuern möchte? Auf Bundesebene gibt es kein Gesetz, das das Feuermachen in der Natur untersagt. Kantone und Gemeinden jedoch können es an bestimmten Plätzen – z.B. in Naturschutzgebieten – verbieten. Oft gibt es in solchen Fällen aber markierte Feuerstellen. Auch bei Waldbrandgefahr kann ein Grillverbot ausgesprochen werden.
Der Duft der Freiheit: Am schönsten grilliert es sich noch immer an einer Feuerstelle in der Natur. In der Schweiz ist dies vielerorts möglich.
Der Duft der Freiheit: Am schönsten grilliert es sich noch immer an einer Feuerstelle in der Natur. In der Schweiz ist dies vielerorts möglich.
Worauf muss man beim Grillieren achten?
Sie sind nicht sicher, ob das Brätle an Ihrem Lieblingsplätzchen erlaubt ist? Wer sich nicht die Finger verbrennen möchte, informiert sich am besten bei lokal zuständiger Stelle. Auch wenn es dort heisst, «Feuern Sie los!», nehmen Sie Rücksicht auf andere Anwesende, vermeiden Sie Brandschäden auf Rasenflächen und halten Sie zur Sicherheit etwas Abstand zu Bäumen und Sträuchern. So steht dem herzhaften Biss in die Bratwurst garantiert nichts mehr im Weg.
«Aromatisch, saftig, zart!» So stellt sich Grillmeister Freddy Camerer das perfekte Stück Fleisch vom Grill vor. Mit seinen Profitipps gelingts.
«Aromatisch, saftig, zart!» So stellt sich Grillmeister Freddy Camerer das perfekte Stück Fleisch vom Grill vor. Mit seinen Profitipps gelingts.
Was sagt das Gesetzt?
Art. 684 - III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
Ob Bratwurst, Cervelat, Kotelett oder ein schönes Stück Lachs – in der warmen Jahreszeit wird grilliert, was das Zeug hält. Nicht immer zur Freude des Nachbarn. Hier erfahren Sie, was man als Mieter darf.
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Sich ein Fleisch oder eine Wurst auf dem Grill zu braten, ist für viele Schweizer zur Tradition geworden. Damit steigt auch die Gefahr von Unfällen und Bränden. Wir sagen Ihnen, wie man solch gefährliche Situationen vermeiden kann.
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