Auch in den besten Familien kann es zu Unfrieden oder sogar handfestem Streit kommen, wenn es ums Erben geht. BLICK gibt Tipps, wie sich dies vermeiden lässt.
Inventar
Der Nachlass ist in jedem Fall zu inventarisieren. Dafür sind die Kantone/Gemeinden zuständig. Ein «Sicherungsinventar» wird nur dann erstellt, wenn ein Erbe unter Vormundschaft steht oder einer der Erben dies verlangt. Ein «öffentliches Inventar» (mit Aufruf an Gläubiger und Schuldner) kann verfügt werden (in Ihrem Fall vom zuständigen Bezirksgericht), wenn einer der Erben dies verlangt. Das Steuerinventar wird in der Regel auf der Basis der «unterjährigen Steuererklärung» erstellt, welche nach dem Tod abzugeben ist. Wie das im Einzelnen gehandhabt wird, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Gegenstand des Steuerinventars sind alle Vermögenswerte des Verstorbenen, seines Ehegatten und der minderjährigen Kinder am Todestag: Bank- und Postkonten, Aktiendepots, Guthaben aller Art, Versicherungsansprüche (z. B. Lebensversicherung), Kunstgegenstände, Schmuck, Fahrzeuge. Wenn sich im Nachlass Liegenschaften befinden, werden diese zum steuerlichen Wert eingesetzt. Auch die Schulden (Hypotheken, ausstehende Kredite) sind aufzuführen. Das Steuerinventar sagt noch nichts aus über den tatsächlichen Verkehrswert des Nachlasses (der Verkehrswert in der Immobilienbewertung entspricht dem Marktwert).
Erbengemeinschaft
Alle berechtigten Erben bilden zunächst automatisch eine Erbengemeinschaft. Wenn, wie in Ihrem Fall, kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge: Erbberechtigt ist die Witwe; sie bekommt die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte fällt zu gleichen Teilen an die drei direkten Nachkommen. Dies sind vom Gesetz festgelegte Erbanteile, die dann gelten, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die Erbengemeinschaft bleibt bis zur Aufteilung des Nachlasses bestehen.
Vermögensbewertung
Geteilt wird aber nicht das Vermögen gemäss dem steueramtlichen Nachlassinventar, sondern das Vermögen zu den Verkehrswerten: eine beliebte Quelle für Streitigkeiten. Unproblematisch sind Bank- und Postkonten, Aktiendepots, Guthaben und Schulden. Da gibt es Kontostände oder Kurswerte. Heikel ist die Bewertung von Liegenschaften. Wirklich exakt lässt sich der Verkehrswert nämlich nur ermitteln, wenn das Haus tatsächlich verkauft wird. Sonst ist man auf Schätzungen angewiesen (siehe Kasten) – oder darauf, dass sich die Erben auf einen Wert einigen (was tunlichst in einem Erbteilungsvertrag festgehalten werden sollte).
Erbteilung
Wenn Vermögenswerte und Schulden feststehen, kann das Erbe nach Massgabe des Gesetzes, des Testaments oder der Einigung aufgeteilt werden. Auch dabei ist es ein Erbteilungsvertrag empfehlenswert. Er sollte neben der Summe, die jedem Erben zusteht, auch die Zahlungsmodalitäten enthalten. Auch wenn das Erbe nicht aufgeteilt und die Erbengemeinschaft bestehen bleibt, sollte man, die Nutzung des Nachlasses vertraglich zu regeln.