Neues Garantie-Gesetz
Lassen Sie sich von Händlern nicht austricksen!

Seit Anfang dieses Jahres gelten für neu gekaufte Produkte zwei Jahre Garantie. Dennoch versuchen Händler, die neue Bestimmung zu umgehen.
Publiziert: 28.01.2013 um 09:59 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 22:46 Uhr
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Die Konsumenten dürfen sich freuen. Ab diesem Jahr dauert die Garantiefrist für neu gekaufte Ware zwei Jahre statt wie bisher ein Jahr ab Kaufdatum. Die neue Regelung gemäss Obligationenrecht betrifft alle Produkte, die ab dem 1. Januar 2013 gekauft worden sind. Für Gebrauchtwaren schreibt das Gesetz eine einjährige Garantiefrist vor.

Einziger Wermutstropfen: Nicht alle Händler wollen sich an die längeren Fristen halten. So unterscheiden sie etwa bei Mängeln zwischen «Gewährleistung» und «Garantie» und setzen dafür kürzere Fristen. Oder sie reduzieren – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – die Garantie auf Mängel, die beim Kauf bereits vorhanden waren. Arbeitet ein Händler mit solchen Tricks, ist es besser, sich nach einem Anbieter umzusehen, der sich an das neue Gesetz hält. Dazu müssen die Konsumenten aber wissen, was nun wirklich gilt.

Nach Reparatur wieder zwei Jahre Garantie

Die neuen gesetzlichen Garantievorgaben sind für alle gekauften Artikel verbindlich, auch wenn auf dem Kassenaufdruck eine kürzere Frist steht. Der Händler muss die zweijährige gesetzliche Garantiedauer gewähren und darf sie nicht verringern.

Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der gekaufte Artikel defekt ist oder repariert werden muss. Wenn der Gegenstand ersetzt werden muss, dauert die Garantie für das Ersatzgerät wiederum zwei Jahre. Muss er nur repariert werden, beginnt auch dann die Garantiefrist mit der Reparatur von Neuem zu laufen.

Wichtig: Unter die neue gesetzliche Garantie fallen sämtliche Mängel, die während der Frist auftreten und nicht nur solche, die beim Kauf bereits vorhanden waren. Anderslautende Bestimmungen sind falsch. Einzige Ausnahme sind Mängel, die auf unsachgemässe Handhabung zurückzuführen sind.

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