Die Auskunft Ihrer Verwaltung stimmt durchaus. Da Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichneten, kann das Mietverhältnis nur zusammen gekündigt werden. Schreiben nur Sie eine Kündigung, hat das rechtlich keine Folgen. Ebenso wenig ist es möglich, nur einen Teil der Wohnung zu kündigen – beispielsweise Ihr Zimmer, welches Sie zuletzt bewohnten. Denn die Mietsache gilt als einheitliches Ganzes.
Was also tun? Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Bitten Sie etwa Ihren Vermieter um sein Einverständnis, Sie aus dem Mietverhältnis zu entlassen und dieses auf Ihre ehemalige Partnerin zu übertragen. Dies bedingt jedoch, dass alle Parteien damit einverstanden sind. In der Regel verläuft eine solche Übertragung unproblematisch – ausser, dem Vermieter entstehen dadurch wesentliche Nachteile. Deshalb wird er abklären, ob Ihre Ex den Mietzins allein zahlen kann. Ist das nicht der Fall, wird er sich nicht darauf einlassen. Eine Lösung wäre dann allenfalls, dass sie sich mit einer solventen Wohnpartnerin zusammenschliesst.
Was ebenfalls geht: Das Mietverhältnis wird mit der Zustimmung des Vermieters und der ehemaligen Freundin auf einen bestimmten Zeitpunkt aufgelöst. Ein solcher «Aufhebungsvertrag» ist jederzeit möglich. Auch eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes ist möglich, wenn Sie und Ihre Ex einen Nachmieter finden. Oder aber: Sie kündigen gemeinsam auf den nächsten Kündigungstermin.
Merken Sie sich: Auch wenn Sie ausgezogen sind, haften Sie für den Mietzins weiter. Ein Risiko, sollte Ihre Ex-Freundin nicht zahlen. Regeln Sie deshalb die Situation schnellstmöglich.
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