Sachbearbeiterin Brigitte De Piano verlor als Jüngste ihrer Abteilung die Arbeit.
Foto: Peter Gerber
- Der Chef darf kein zu schlechtes, aber auch kein zu gutes Arbeitszeugnis ausstellen. Das heisst, er darf den Arbeitnehmer auch nicht «wegloben». Er muss bei der Wahrheit bleiben. Mit einem Zeugnis, welches nicht der Wahrheit entspricht, lässt er den nachfolgenden Arbeitgeber im Dunkeln. Das kann sogar strafbar sein.
- Ein neuer Chef muss die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis bewerten. Wenn der Arbeitnehmer sich mit dem neuen Chef nicht versteht und das Unternehmen verlässt, muss der neue Chef die (gute) Zeit vor seinem Stellenantritt miteinbeziehen. Das heisst: Hier muss ein Chef loben, auch wenn er nicht dahinterstehen kann. Denn je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen tätig war, desto besser muss auch sein Zeugnis ausfallen.
- Ein Zeugniscode ist nicht zulässig. Ein Chef darf keine versteckten Botschaften ins Zeugnis schreiben. Schliesslich kann er nicht vorhersehen, ob ein Code an anderer Stelle so aufgefasst wird, wie er gemeint ist.
- Der Arbeitgeber muss grundsätzlich ein Arbeitszeugnis ausstellen und die Leistungen des Mitarbeiters bewerten. Eine Arbeitsbestätigung allein reicht nicht – ausser der Mitarbeiter wünscht dies. Die Formulierungen sollen wohlwollend sein, um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht zu erschweren.
- Formulierungen wie «Er verlässt uns wegen einer Weiterbildung» sind unzulässig. Sie können einen Mitarbeiter bei einem künftigen Vorstellungsgespräch in Rechtfertigungszwang bringen.
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