Ja, denn ein Lidlohnanspruch verjährt nicht und kann mit dem Tod des Erblassers bzw. bei der Erbteilung geltend gemacht werden. Ein solcher Anspruch gehört zu den passiven Schulden einer Erbschaft. Die Höhe des Lohnanspruches Ihres Bruders muss natürlich erst noch überprüft und abgeklärt werden.
Früher wurde Kindern kein angemessener Lohn ausgerichtet.
Der Lidlohn hatte früher viel mehr Bedeutung als heute. Denn vor allem in landwirtschaftlichen Betrieben konnte den mitarbeitenden Kindern kein angemessener Lohn ausgerichtet werden.
Wichtiges Kriterium ist immer die Bemessung des Lidlohnes. Wie viel hat Ihr Bruder für die langjährige Arbeit zugute? Das Bundesgericht hat entschieden, der Lidlohn dürfe nicht höher sein als der Lohn, welcher anderswo für die gleiche Arbeit hätte verdient werden können. Das oberste Schweizer Gericht hat auch festgehalten, dass die Richtlinien des Schweizerischen Bauernsekretariates massgeblich sind. Erkundigen Sie sich dort, wie hoch der Lidlohn für die fraglichen Jahre ist.
Bedenken Sie, dass vom geschuldeten Lohn die Leistungen der Eltern abgezogen werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise die freie Kost, Wohnung, Wäschebesorgung, Kleider, Zahnarzt, Reisen, Autobenützung, Versicherungen und Steuern.
Der Lidlohnanspruch gehört zu den Schulden einer Erbschaft.
Zu beachten gilt, dass der geschuldete Lidlohn von Gesetzes wegen den Wert der Erbschaft nicht übersteigen darf. Und wie gesagt gehört der Lidlohn gemäss Artikel 603 Abs. 2 ZGB zu den Erbschaftsschulden. Bevor der «Nettonachlass» verteilt wird, müssen die Erben die Schulden bezahlen.
Die Lidlohnbroschüre ist beim Schweizerischen Bauernverband erhältlich, Tel. 056 462 51 11.
Telefonieren Sie:
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