Kurz und bündig: überhaupt keine!
Pensionskasse
Anspruch auf eine Pensionskassenrente haben nur Ehe-partner oder Kinder, die noch in Ausbildung sind. Bei der Hälfte der Pensionskassen ist es auch möglich, den Lebenspartner abzudecken. Dies, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben. Eine Witwenrente wird aber nur ausbezahlt, wenn die Konkubinatspartner bei der Pensionskasse gemeldet sind.
AHV
Eine AHV-Witwenrente erhalten nur Ehefrauen, die mindestens fünf Jahre mit dem Partner verheiratet waren und beim Todesfall 45 Jahre alt sind oder Kinder zu versorgen haben.
Wohnen
Auf wen lautet der Mietvertrag? Ist nur Ihr Partner Mieter, kön-nen Sie im Todesfall die Woh-nung verlieren. Das Mietverhältnis geht auf seine Erben über.
Erbrecht
Leben Sie im Haus des Partners? Können Sie nach dem Tode dort bleiben? Auch hier gibt es Regelungsbedarf, z. B. ein Wohnrecht. Eine Konkubinatspartnerin erbt nur, wenn sie testamentarisch begünstigt wurde – sonst gehen Sie leer aus. Je nach Kanton müssen Sie auch noch mit happigen Steuern rechnen.
Pflege/Medizin
Sie sagen, Ihr Partner sei pflegebedürftig. Pflegen Sie? Werden Sie dafür entschädigt? Ist ein Vertrag vorhanden? Unter pro-senectute.ch bei den Downloads finden Sie einen möglichen Vertrag. Wird Ihr Freund ins Spital eingeliefert und ist er nicht ansprechbar, können Sie ohne eine Patientenverfügung nicht mitentscheiden und ihn in manchen Kantonen nicht einmal besuchen – in diesen Fällen braucht es eine Vorsorgevollmacht.
E-Mail an: heisser.draht@blick.ch
Post an:
Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich. Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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