Wer das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, ist – im wirtschaftlichen Sinn – nicht geschäftsfähig. So steht es im Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Verträge abzuschliessen, ist Kindern und Jugendlichen ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern deshalb nicht möglich. Diese haften umgekehrt auch nicht dafür, wenn der Nachwuchs ohne ihr Einverständnis eben doch irgendwelche Verpflichtungen eingegangen ist.
Entscheidend ist diese gesetzliche Regelung auch für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen: Wer mit einem Minderjährigen ohne elterliche Einwilligung einen Vertrag, zum Beispiel für ein Smartphone-Abo, abschliesst, muss die Suppe selber auslöffeln, wenn der Jugendliche seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Ein rechtskräftiger Vertrag ist eben nie zustande gekommen.
Mit zunehmendem Alter wächst die Urteilsfähigkeit
Absolut gilt die Geschäftsunfähigkeitsklausel für Minderjährige indes nicht. Es gibt auch den Begriff der beschränkten Handlungsfähigkeit, die die üblicherweise wachsende Urteilsfähigkeit eines Heranwachsenden berücksichtigt.
Wenn sich ein Teenager zum Beispiel mit dem Taschengeld, dem selbst Ersparten oder Erarbeiteten – also dem sogenannten Kindsvermögen – etwas kaufen will, dann braucht er nicht in jedem Fall den elterlichen Segen. Den Kauf eines Computers aus der randvoll gefüllten Sparbüchse etwa können Eltern einem 15-Jährigen nicht verwehren. Hingegen braucht es ihre Zustimmung, wenn der Junior gleichzeitig ein teures Internet-Abo mit monatlichen Folgekosten abschliessen möchte.
Verschiedene Alterslimiten bei den Banken
Nicht unumstritten ist die Geschäftspolitik gewisser Banken, bei denen bereits 12-Jährige ohne elterliche Einwilligung ein Konto eröffnen können. Allerdings setzen die Banken auf flankierende Massnahmen. Postfinance etwa beharrt auf dem elterlichen Einverständnis für Unter-18-Jährige, die UBS für Unter-16-Jährige. Bei CS oder Migros Bank ist ein Überziehen des Kontos ausgeschlossen, was dem Einsatz der Maestro-Karte gewisse Grenzen setzt.