Ihr Arzt hat Sie für drei Wochen arbeitsunfähig erklärt. Das soll er auch im Zeugnis so festhalten. Ob dieser Umstand auch zur Ferienunfähigkeit führt, muss nicht er beurteilen. Dafür sind objektive Kriterien massgebend.
Weil Sie einige Tage vor Ihren Ferien verunfallten, annullierten Sie Ihre gebuchte Reise nach Indien, wie Sie schreiben. Das kann ich nachvollziehen. Schliesslich hat der Arzt angeordnet, das Bein während drei Wochen nicht zu belasten und hochzulagern.
Im Grundsatz schliessen sich Ferien und Unfall aus, wie auch Ferien und Krankheit. Denn die arbeitsfreie Zeit dient der Erholung des Arbeitnehmers. Auch Sie haben selbstverständlich diesen Erholungsanspruch!
Trotzdem: Nicht jede Arbeitsunfähigkeit bedeutet automatisch Ferienunfähigkeit. Entscheidend ist, ob der Erholungswert der Ferien beeinträchtigt ist. Hier ein Beispiel dafür: Erleiden Sie eine Schnittverletzung an der Hand, sind sie zwar arbeitsunfähig und bei gewissen Tätigkeiten eingeschränkt. Das hindert Sie aber nicht daran, sich in den Ferien zu erholen.
Im konkreten Fall ist Ihre Verletzung aber anderer Natur. Sie sind in Ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und müssen Ihr Bein hochlagern. An eine Ferienreise ist da nicht zu denken. Weil der Erholungswert zumindest stark beeinträchtigt ist, soll Ihr voller Ferienanspruch bestehen bleiben.
Der Arzt vertritt den Standpunkt, dass Sie zwar arbeitsunfähig sind, sich aber ferienhalber trotzdem erholen können. Doch Ihre Ferienpläne fallen aufgrund der Verletzung ins Wasser. Eine normale Erholung ist nicht möglich. Bleiben Sie deshalb unbedingt beharrlich. Schliesslich brauchen Sie das Zeugnis für
Ihren Arbeitgeber.
044 259 88 44 / 99 (Di, Mi 10-11 Uhr, Fr 13-15 Uhr)
Mailen Sie an:
heisser.draht@blick.ch.
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Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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