So rät der Heisse Draht:
Das Gesetz sagt klar und unmissverständlich: Ein Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft nicht kündigen. Dies gilt auch für die 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin.
Die Kündigung von Ende Januar ist somit bereits im Schwangerschaftszeitpunkt erfolgt. Sie ist somit von Gesetzes wegen ungültig. Dies aufgrund der gesetzlichen «Sperrfrist». Ein Kündigungsrückzug ist nicht nötig.
Ihre Tochter muss jetzt unbedingt den Arbeitgeber informieren und ihm ein Arztzeugnis vorlegen. Er muss ihr auch während der Schwangerschaft Arbeit geben. Vorerst einmal für zwei Stunden. Der Arzt wird das zu leistende Arbeitspensum je nach Schwangerschafts- verlauf festlegen. Daran muss sich Ihre Tochter halten.
Die Richtlinien der RAV müssen unbedingt eingehalten werden. Diese besagen, dass ein Arbeitsweg bis zu zwei Stunden in Kauf zu nehmen ist. Vier Stunden Arbeitsweg pro Tag sind gemäss RAV folglich zumutbar. Falls Ihre Tochter nicht arbeiten geht, riskiert sie einen Abzug bei der Arbeitslosenversicherung. Sperrtage wären die Folge. Der Arzt sollte über diese Situation informiert werden.
Rufen Sie an:
044 259 88 44
oder 044 259 88 99
Montag, Dienstag und Mittwoch, 14 bis 16 Uhr.
Schreiben Sie:
BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich
Fax: 044 259 86 64
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt und bei einer Veröffentlichung anonymisiert.
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