Der heisse Draht zum Thema Arbeit und Soziales
Ferien – wer, wann, wie und wie viel?

Ich war jetzt fünf Monate krank. Ab August werde ich wieder arbeiten. Mein Arbeitgeber hat mir deshalb meine Ferien für das bisherige Jahr gestrichen. Überhaupt ist er knauserig mit Ferien. Ich bin über 50 Jahre alt und habe nur 4 Wochen. Diese müssen wir fast alle zu den vom Chef festgelegten Zeiten beziehen. Ist das alles rechtens? Und dürfte er einen Teil der Ferien auch auszahlen? – Rolf C.
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Von Anita Hubert

Es ist richtig, dass der Arbeitgeber bei längerer Krankheit den Ferienanspruch reduzieren kann. Ab dem 2. Krankheitsmonat werden die Ferien pro Monat um einen Zwölftel gekürzt. In Ihrem Fall kann der Ferienanspruch um eine Woche reduziert werden.

Oft glauben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass Sie ab dem 50. Altersjahr 5 Wochen, ab dem 60. 6 Wochen Ferien erhalten. Es gibt tatsächlich viele Gesamt- und Einzelarbeitsverträge, die diese Regelung vorsehen. Nur, es handelt sich dabei um grosszügige Branchen oder Arbeitgeber. Das Obligationenrecht (OR) hält im Artikel 329a lediglich fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für jedes Dienstjahr vier Wochen Ferien, bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen Ferien zu gewähren. Sie sehen, es handelt sich um eine freiwillige Leistung, von der heute bereits viele Angestellte in verschiedenen Firmen profitieren.

Der Ferientermin ist in vielen Betrieben immer wieder Streitpunkt. Dazu äussert sich das OR folgendermassen: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Aber auch: Er nimmt auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Das heisst für Ihren Chef, dass er auf Ihren Wunsch, auch mal mit Ihren Kindern Ferien zu haben, unbedingt Rücksicht nehmen muss. Der Arbeitgeber darf Ihnen die Ferien auch nicht kurzfristig verordnen. Etwa wenn er sieht, dass die Auftragslage stark abnimmt. Er muss Ihnen den Zeitpunkt der Ferien in der Regel drei Monate zum Voraus bekannt geben.

Die Ferien dienen Ihrer Erholung. Davon profitiert auch Ihr Arbeitgeber. Deshalb ist deren Auszahlung nicht erlaubt. Eine Ausnahme davon gibt es: Bei gekündigtem Verhältnis. In diesem Fall ist die Auszahlung der Ferien möglich, wenn der Arbeitgeber noch dringend auf die gekündigte Arbeitskraft angewiesen ist – zum Beispiel auf eine Buchhalterin kurz vor dem Jahresabschluss.

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