Dass es in dieser Situation zu Spannungen kommen kann, ist verständlich. Endlich verdient die Tochter ihr erstes Geld, und schon soll sie davon was hergeben. Das frustriert. Um den Konflikt zu entspannen rate ich Ihnen, Lili mindestens den ersten Lohn zu überlassen. Das gibt Ihnen Zeit, zusammen mit ihr die Budgetrichtlinien für Lehrlinge anzuschauen. Die berechnen sich bei 850 Franken Lohn folgendermassen:
Krankenkasse 90 Fr.; Fahrkosten 80 Fr.; Taschengeld 180 Fr.; Handy 30 Fr.; Kleider/Schuhe 80 Fr.; Coiffeur 40 Fr.; Schulmaterial 20 Fr.; Franchise/Selbstbehalt 50 Fr.
Sparen 150 Fr.; Auswärtiges Essen oder
Haushaltsbeitrag 130 Fr.
Lebt der Lehrling bei seinen Eltern, muss er seinen Beitrag bezahlen
Lili kann also durchaus einen Haushaltsbeitrag leisten. Muss sie aber ihr Mittagessen auswärts einnehmen – dann bleibt ihr nichts mehr übrig. Zur generellen Ausgangslage: Aufgrund des Kindsrechts im Zivilgesetzbuch Art. 323 haben die Eltern das Anrecht auf einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt, wenn ihr Kind Geld verdient. Komplizierter wird die Rechnung, wenn der Vater seine Alimente ab dem 18. Altersjahr direkt an Lili bezahlt.
Zusammen mit ihrem zweiten Lehrjahr-Lohn wird Lili dann über 1900 Franken zur Verfügung stehen. In diesem Fall berechnen Sie nicht länger einen Haushaltsbeitrag, sondern ein Kostgeld. Je nachdem, wie oft Ihre Tochter zu Hause mithilft, wie hoch der Mietzins und Lilis persönliche Auslagen sind, beläuft sich das Kostgeld zwischen 700 und 1200 Fr.
Die genauen Kostgeldberechnungen und die Einteilung der Lehrlingslöhne finden Sie auf der Seite der Budgetberaterinnen: www.budgetberatung.ch unter Richtlinien und Merkblätter.
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