Ist der Platz vor der Garagenbox «gemeinschaftliches Eigentum» der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft? Oder hat daran jeder Eigentümer ein «ausschliessliches Benutzungsrecht»? Nur im ersten Fall parkt der Eigentümer effektiv sein Auto unberechtigt auf dem Vorplatz.
Problem muss mit Eigentümern besprochen werden
Welche Möglichkeiten stehen Ihnen offen? Gehen Sie nochmals auf den Eigentümer zu und fordern sie diesen z. B. auf, das Auto selber einzuparkieren. Dann wird er bemerken, wie sehr sein Fahrzeug stört und Sie ihn nicht etwa schikanieren wollen. Womöglich lässt sich das Problem auch mit einem automatischen Toröffner lösen.
Ansonsten gibts wenig Lösungsansätze. Das Problem ist an der nächsten Stockwerkeigentümerversammlung zu traktandieren. Vielleicht wird der Nachbar dann einsichtig. Im Übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer von der Gemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden.
Gerichtliches Verfahren ist «letztes Mittel»
Dafür braucht es aber wichtige Gründe. Diese müssen derart schwer sein, dass ein weiteres Verbleiben des Betroffenen in der Gemeinschaft unzumutbar ist. Da es sich um einen folgenschweren Entscheid handelt, ist es auch das «letzte Mittel». Das Verhalten des fraglichen Eigentümers ist zwar störend, doch ein Gericht wird diesen Missstand nicht als wichtiger Grund beurteilen.
Ansonsten ist der Weg über die Verwaltung richtig, den Sie ja bereits eingeschlagen haben. Die Gemeinschaft könnte auch für den Vorplatz ein amtliches Parkverbot erlassen. Dann könnte der Fehlbare mit einer Parkbusse gestraft werden. Auch das Abschleppen seines Autos wäre dann möglich. Dazu sollte es jedoch nicht kommen!
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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