Eine konkrete Gesetzesregelung, wonach ein solcher Holzstapel an der Grundstücksgrenze untersagt ist, fehlt. Das Zivilgesetzbuch verbietet aber «übermässige Einwirkungen» auf das Nachbargrundstück. Der Entzug einer schönen Aussicht zählt beispielsweise dazu. Sie erwähnen jedoch nichts dergleichen.
Zusätzlich gibt es kantonale Einführungsgesetze zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Dort sind unter anderem die Höhenbeschränkungen von Pflanzen, Hecken, Gartenzäunen und anderen Einfriedungen festgelegt. Unter «Einfriedung» bezeichnet man allgemein die Eingrenzug eines Grundstückes.
In § 178 EG ZGB des Kantons Zürich gilt für die Einzäunung eines Grundstückes mit Holzwänden: Direktes Anbringen auf der Grundstücksgrenze ist erlaubt, maximale Höhe 1,50 Meter.
Die Höhe der Holzlagerung ist nicht konkret geregelt
Wird nun diese Regelung analog auf Ihre Situation angewendet, heisst das: Die Ster Holz sind aufgrund ihrer Höhe von zwei Meter um rund fünfzig Zentimeter zu hoch. Ihr Nachbar kann somit die unteren Holzbündel auf der Grenze lassen, auch wenn es nicht schön aussieht. Die Grundstücks-überschreitung von 10 cm ist hingegen unzulässig.
Die Überschreitung der Grenze ist unzulässig
Es ist gut, dass Sie sich zuerst über die rechtliche Situation informieren, bevor Sie mit dem Nachbarn in Kontakt treten. Somit können Sie Ihren Standpunkt besser verteidigen. Fragen Sie den Holzeigentümer zuerst, wann er Zeit für ein kurzes Gespräch hat. Denn mit einer gestressten Person kommt es oft zur Eskalation.
Deshalb ist der richtige Zeitpunkt schon ein guter Start. Bringen Sie nun Ihr Anliegen ruhig an. Gegebenfalls können Sie auch auf die rechtliche Regelung hinweisen. Aber vielleicht finden Sie auch einen viel besseren Platz für das Holz.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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