Nein, die Sozialhilfe kann nicht beim Ex eingetrieben werden. Nur ausstehende Alimente können Sie während fünf Jahren betreiben.
Sie haben Ihre Sozialhilfe im Kanton Aargau bezogen. Dieser Kanton hat strenge Rückerstattungs-Richtlinien. Ausgegangen wird von einem normalen Sozialhilfebudget. Diesem Budget werden 20% zugerechnet, damit Sie nicht auf dem Sozialhilfeniveau leben müssen. Gleichzeitig werden Steuern und allfällige Kreditrückzahlungen eingerechnet.
So sieht Ihr Rückerstattungsbudget aus:
Grundbedarf Fr. 1029.-
Miete Fr. 1000.-
Krankenkasse Fr. 350.-
Erwerbsunkosten Fr. 300.-
Sozialhilfebudget Fr. 2679.-
Zuschlag + 20 % Fr. 536. –
Steuern Fr. 600. –
Total Fr. 3815. –
Sie verdienen 5000 Franken monatlich. Somit wären 1185 Franken als Rückerstattung monatlich möglich. Das Sozialamt wird mit Ihnen verhandeln. Es kann aber nur im gemeinsamen Einverständnis Rückerstattungen fordern – Sie haben deshalb gute Verhandlungschancen. Klappt das nicht, muss ein Gericht die Quote festlegen.
Pech haben Sie, weil die Sozialhilfe im Aargau ausbezahlt wurde. In den umliegenden Kantonen hätten Sie nur bei Lottogewinn oder Erbe zurückzahlen müssen.
Rufen Sie an:
044 259 88 44
oder 044 259 88 99
Montag, Dienstag und Mittwoch, 14 bis 16 Uhr.
Schreiben Sie:
BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich
Fax: 044 259 86 64
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt und bei einer Veröffentlichung anonymisiert.
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