Muss ich die Sozialhilfe zurückzahlen?

Vor über sechs Jahren musste ich als alleinerziehende Mutter Sozialhilfe beziehen. Heute sind die Kinder draussen, ich arbeite Vollzeit. Plötzlich werde ich vom Sozialamt angeschrieben. Ich soll die 20'000 Franken Sozialhilfe zurückzahlen, die ich während der Erziehung der Kinder als Zustupf brauchte. Mein Ex hat nie Alimente bezahlt, kann er nicht belangt werden? Rosi R., Kanton Aargau
Publiziert: 22.07.2008 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 06.09.2018 um 20:25 Uhr

Nein, die Sozialhilfe kann nicht beim Ex eingetrieben werden. Nur ausstehende Alimente können Sie während fünf Jahren betreiben.

Sie haben Ihre Sozialhilfe im Kanton Aargau bezogen. Dieser Kanton hat strenge Rückerstattungs-Richtlinien. Ausgegangen wird von einem normalen Sozialhilfebudget. Diesem Budget werden 20% zugerechnet, damit Sie nicht auf dem Sozialhilfeniveau leben müssen. Gleichzeitig werden Steuern und allfällige Kreditrückzahlungen eingerechnet.

So sieht Ihr Rückerstattungsbudget aus:

Grundbedarf Fr. 1029.-
Miete Fr. 1000.-
Krankenkasse Fr. 350.-
Erwerbsunkosten Fr. 300.-
Sozialhilfebudget Fr. 2679.-
Zuschlag + 20 % Fr. 536. –
Steuern Fr. 600. –

Total Fr. 3815. –

Sie verdienen 5000 Franken monatlich. Somit wären 1185 Franken als Rückerstattung monatlich möglich. Das Sozialamt wird mit Ihnen verhandeln. Es kann aber nur im gemeinsamen Einverständnis Rückerstattungen fordern – Sie haben deshalb gute Verhandlungschancen. Klappt das nicht, muss ein Gericht die Quote festlegen.

Pech haben Sie, weil die Sozialhilfe im Aargau ausbezahlt wurde. In den umliegenden Kantonen hätten Sie nur bei Lottogewinn oder Erbe zurückzahlen müssen.

Der heisse Draht
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