Maria Muster ist Mieterin. Beim letzten Hausputz hat sie den Boden im Wohnzimmer gründlich gefegt und sich dabei so heftig ins Zeug gelegt, dass sie mit dem Besenstiel eine Fensterscheibe zertrümmert hat. Sie fragt sich nun, wer für den Schaden aufkommt. Etwa ihre Glasbruchversicherung?
Für welche Schaden in der Mietwohnung zahlt Hausbesitzer?
Dies ist nicht der Fall, denn die Fensterscheibe gehört zum Haus und daher nicht zum Eigenbesitz der Mieterin. Das heisst aber nicht, dass der Hausbesitzer für den Schaden aufkommen muss. Hier haftet die Mieterin beziehungsweise ihre Privathaftpflicht-Versicherung für das Malheur. Diese zahlt für Schäden, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zufügt.
Haben Sie eine Glasbruchversicherung?
Welche Schäden zahlt denn aber eine Glasbruchversicherung? Wer teure Gegenstände aus Glas besitzt, tut je nach persönlicher Risikobereitschaft gut daran, dieses Risiko in der Hausratversicherung einzuschliessen. Die Glasbruchversicherung zahlt, wenn der Glastisch, die Glasvitrine oder der Spiegelschrank Schaden nehmen. Nicht gedeckt sind Schäden an optischen Gläsern wie Brillen oder Feldstechern, Vasen, Beleuchtungskörpern oder Trinkgläsern. Wie bei der Hausratversicherung üblich, gilt im Schadensfall normalerweise ein Selbstbehalt von 200 Franken.
Ein Tipp: Vielen ist gar nicht bewusst, dass ihr Hausrat glasbruchversichert ist. Wer also das schwere Fondue-Caquelon aus Versehen auf den schönen Glastisch fallen lässt, sollte es nicht versäumen, die Reparatur bei der Versicherung anzumelden. Keine Versicherung macht Geld locker, wenn sie vom Schaden keine Kenntnis hat.
Sind Sie Wohneigentümer, prüfen Sie ausserdem, ob in Ihrer Glasbruchversicherung – sofern vorhanden – auch Schäden an Lavabo, Spültrog, WC oder am Glaskeramikkochfeld eingeschlossen sind. Wichtig ist zudem abzuwägen, ob Sie diesen Versicherungsschutz tatsächlich brauchen.