Der heisse Draht zum Thema Recht
Kreditkarte: Nicht für alle

Kürzlich habe ich die Supercardplus von Coop beantragt. Unter anderem habe ich das Bruttovermögen, die Kontonummer und eine Ausweiskopie eingereicht. Jetzt wird noch eine Kopie der Steuererklärung verlangt – zur Bonitätsprüfung. Bei der Visa-Karte vor 25 Jahren war das nicht so. Ist dieses Vorgehen heute üblich? Antonio P.
Publiziert: 23.06.2010 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 15:19 Uhr
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Von Nicole Fernández

Die Supercardplus von Coop ist eigentlich eine konventionelle Kreditkarte, mit welcher aber zusätzlich Superpunkte gesammelt werden können.

Daher gelten die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für Kreditkarten. Am 1. Januar 2003 trat das neue Konsumkreditgesetz (KKG) in Kraft. Der Bundesrat verstärkte mit diesem Gesetz den Schutz der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer vor Überschuldung. Die landesweit einheitliche Rechtsgrundlage wurde extra für die Vergabe von Konsumkrediten in der Höhe von 500 Franken bis 80 000 Franken (Art. 7 KKG) geschaffen.

Prüfung der Kreditfähigkeit ist rechtens

Seit Ihrem letzten Antrag für die Kreditkarte veränderte sich also die rechtliche Situation: Das Gesetz schreibt eine obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditgeberin vor – um Überschuldungen von Konsumenten zu vermeiden. Die Kreditkartenherausgeberin muss also von Gesetzes wegen prüfen, ob Sie kreditfähig sind.

Die Kreditlimite hat den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Konsumenten Rechnung zu tragen. Im Kartenantrag für die Coop-Supercardplus mussten Sie Ihr persönliches Bruttovermögen angeben. Ihr steuerbares Vermögen ist hingegen aus der Steuererklärung ersichtlich. Liegt das Bruttojahreseinkommen unter 35 000 Franken, verlangt Coop offenbar Angaben zum steuerbaren Vermögen.

Auskünfte bei Dritten sind möglich

Mit dem Kartenantrag haben Sie die Herausgeberin ermächtigt, Auskünfte bei Dritten sowie der Zentralstelle für Kreditkarteninformation (ZEK) einzuholen. Diese weitgehende Ermächtigung steht im Kleingedruckten auf der Rückseite des Kartenantrags – das übersehen viele Konsumenten.

Im Konsumkreditgesetz ist ausserdem festgehalten: Der gewährte Kredit muss der Informationsstelle für Konsumkredit gemeldet werden. Zudem kann jeder Konsument innerhalb von sieben Tagen, nach Erhalt des unterzeichneten schriftlichen Vertragsdoppels, den Widerruf erklären. Wichtig: Ein Kredit wird nicht gewährt, wenn dieser innerhalb dreier Jahre nicht zurückzahlbar ist.

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Telefonieren Sie: Di, Mi 10–11 Uhr, Fr 13–15 Uhr: 044 259 88 44 / 99.

E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

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