Wollen Sie als Erbe bei Banken, Behörden etc. lediglich eine Auskunft einholen, können Sie beim Gericht eine «Bescheinigung für Auskunft» verlangen. Ein Erbschein braucht es dazu aber nicht. Es ist gut, wenn Sie sich informieren, vor allem wenn Anhaltspunkte für einen überschuldeten Nachlass bestehen. Sie haben drei Monate Zeit, die Erbschaft auszuschlagen – die Zeit wird also knapp.
Eine Erbbescheinigung ist erst zu beantragen, wenn klar ist, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Sie brauchen die Bescheinigung, um sich gegenüber Behörden und Dritten als Erbe auszuweisen. Ihre Erbeneigenschaft wird also damit bestätigt, ausserdem sind dort auch alle anderen erbberechtigten Personen aufgeführt.
Der Erbschein ist das «Legitimationspapier», um eine Erbschaft tatsächlich anzutreten. Ohne dieses Papier kann über das Erbe nicht verfügt werden. Will heissen: Wollen Sie mit den anderen Erben die vorhandenen Vermögenswerte aufteilen, brauchen Sie die Bescheinigung. Sonst können die Erben weder Geld vom Konto des Erblassers abheben, noch einen Grundbucheintrag ändern lassen, damit die Liegenschaft auf ihren Namen lautet.
Hat ein Erbe für ein Bank- oder ein Postkonto eine Vollmacht über den Tod hinaus, gilt es abzuklären, ob die entsprechende Bank bzw. die Post diese akzeptiert. In diesem Fall ist keine Erbbescheinigung erforderlich.
Bestehen offene Rechnungen Ihres Vaters, sind die Banken bzw. die Post teilweise bereit, diese ohne Vorlegung einer Erbbescheinigung dem Guthaben zu belasten.
Die Bescheinigung kann übrigens frühestens drei Monate nach dem Tod beantragt werden. Und zwar bei der Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz Ihres Vaters. Im Kanton Zürich ist dies der Bezirksrichter. Die Verfahrensdauer liegt zwischen sechs und acht Wochen. Die Gerichtsgebühr liegt zwischen 100 bis 7000 Franken, je nach Aufwand und Kosten des Gerichts.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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