Spitäler rechnen meistens direkt mit den Versicherungen ab. Bei stationären Behandlungen ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben (Art 42, KVG). Aber auch bei ambulanten Behandlungen, wie in Ihrem Fall, haben die Krankenkassen mit den allermeisten Spitälern Tarifverträge, in denen die direkte Zahlung der Kasse an das Spital vereinbart ist. Dies bestätigt der Krankenkassenverband Santésuisse. Demnach wäre Ihr Fall eine seltene Ausnahme.
Aber selbst dann müsste die Krankenkasse den per Rückforderungsbeleg in Rechnung gestellten Betrag zügig zahlen. Im Gesetz ist dafür zwar keine Frist vorgesehen. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Beträge üblicherweise innert weniger Tage gezahlt werden. Bei grossen Rechnungen, wie in Ihrem Fall und wenn weitere Abklärungen nötig sind, kann es auch mal etwas länger dauern (aber nicht zwei Monate). Dann sind Sie natürlich gegenüber dem Spital zahlungspflichtig. Da Sie offenbar eine Kostengutsprache eingeholt haben, scheint mir die Versicherung zur Zahlung verpflichtet zu sein. Falls sie sich weigert, muss sie Ihnen auf Verlangen eine entsprechende Verfügung zustellen, die Sie wiederum vor Gericht anfechten können. Das aber nimmt viel Zeit in Anspruch und kann sehr teuer werden.
Deshalb sollten Sie zunächst dem Spital mitteilen, dass Sie noch nicht zahlen können, weil Sie die Rückerstattung der Versicherung noch nicht erhalten haben. Häufig wird dann nach Auskunft der Santésuisse die Zahlungsfrist formlos verlängert. Dann sollten Sie auf jeden Fall weiterhin den Kontakt zu Ihrer Krankenkasse suchen, telefonisch und schriftlich.
Und wenn Sie damit keinen Erfolg haben, empfehle ich Ihnen, sich an den Ombudsmann der Krankenversicherungen zu wenden (www.ombudsman-kv.ch). Dieser ist darauf spezialisiert, Versicherte kompetent zu beraten und in Streitfällen zu schlichten.
Dann schreiben Sie:
Blick, Heisser Draht, Geld, Postfach, 8021 Zürich
Mailen Sie:
geld@blick.ch
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