Die Witwenrente wurde geschaffen auf dem Hintergrund der traditionellen Rollenverteilung. Die Frau besorgt den Haushalt und kümmert sich um die Kinder. Ausser Haus arbeitet sie wenig, wenn überhaupt. In dieser Logik ersetzt die Witwenrente, wenn der Ernährer stirbt, einen Teil seines Einkommens. Umgekehrt fällt die Witwenrente weg, wenn die Frau wieder heiratet. Denn dann ist gemäss dem herkömmlichen Rollenbild davon auszugehen, dass sie einen neuen Ernährer gefunden hat.
Genau dies sieht das Gesetz vor: Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt mit der Wiederverheiratung. Doch das Gesetz für die berufliche Vorsorge legt nur die minimalen Leistungen fest. Jeder Pensionskasse steht es frei, darüber hinauszugehen und mehr anzubieten. Entscheidend für allfällige Mehrleistungen ist das Reglement – bei Witwenrenten das Reglement zum Zeitpunkt des Todesfalles. Spätere Revisionen sind irrelevant.
In dem für Sie gültigen Reglement steht: «Bei Wiederverheiratung der Witwe vor Vollendung des 45. Altersjahres erlischt die Witwenrente.» Das heisst aber auch, dass Sie die Rente weiterhin erhalten werden, weil Sie 54 sind.
Verständlich, dass Sie das schriftlich haben wollen. Ihre Pensionskasse ist der BVG-Sammelstiftung der Swiss Life/Rentenanstalt angeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft hat mir versprochen, dass Sie in den nächsten Tagen eine schriftliche Bestätigung bekommen werden. Übrigens: Swiss Life/Rentenanstalt sagt, dass praktisch alle 27000 Pensionskassen, die ihrer Stiftung angeschlossen sind, bei den Witwen über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
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Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt und bei einer Veröffentlichung anonymisiert. Es können nur veröffentlichte Fragen beantwortet werden.
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