Der heisse Draht zum Thema Arbeit und Soziales
Sozialhilfe auch im Konkubinat?

Ich lebe seit vier Jahren mit meiner Freundin zusammen – im Konkubinat. Vor kurzem wurde ich ausgesteuert. Deshalb stellte ich Antrag auf Sozialhilfe. Daraufhin wurde mir erklärt, meine Freundin solle für mich aufkommen – ich erhalte von der Fürsorge lediglich 500 Franken. Dabei sind meine Freundin und ich unverheiratet – und ihr Budget ist beschränkt. Was kann ich tun? Ausziehen? Berndt O.
Publiziert: 16.07.2010 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 17:32 Uhr
Von Anita Hubert

Sie haben recht. Grundsätzlich entfällt die Unterstützungspflicht im Konkubinat. Das Bundesgericht hat 2004 jedoch entschieden, dass ein Konkubinat eheähnlich ist, wenn es länger als zwei Jahre besteht – oder falls ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Man nennt dies dann ein stabiles Konkubinat.

Wer eng verbunden lebt, muss sich gegenseitig stützen

Die Begründung der Richter: Die Bindung eines Konkubinatspaars sei nach zwei Jahren derart eng, dass es nur natürlich sei, wenn sich die Partner gegenseitig unterstützen und helfen. Genau davon geht Ihre Sozialbehörde aus.

Deshalb hat sie nach Ihrem Antrag auf Sozialhilfe die Unterlagen der Freundin verlangt. Bei ihr wird ebenfalls ein erweitertes Sozialhilfebudget berechnet. Dabei werden ihr erweiterte Auslagen zugestanden, wie zum Beispiel die Steuern oder eine Kreditrückzahlung. Der Budgetüberschuss wird Ihrer Sozialhilfe angerechnet.

Ist Ihre Freundin vermögend, wird die Sozialhilfe vollständig eingestellt. In diesem Fall muss die Partnerin Sie vollumfänglich unterstützen.

Sozialhilfe als Einzelperson möglich

Sie haben sich dazu entschieden, die Unterlagen Ihrer Partnerin nicht einzureichen. Die Sozialhilfebehörde droht nun mit der Einstellung der Fürsorgegelder. Das ist rechtlich durchaus möglich. Deshalb bleibt Ihnen nur die folgende Lösung: Entweder die Unterlagen das nächste Mal mitbringen oder aber auf Sozialhilfe verzichten.

Die dritte Möglichkeit erwähnen Sie selber: Sie ziehen aus und beantragen als Einzelperson Sozialhilfe. Dann haben Sie Anspruch auf 960 Franken Lebensunterhalt, die Mietkosten sowie den Grundbedarf der Sozialhilfe.

Auch bei Paaren, die weniger als zwei Jahre zusammenleben, können Beiträge eingefordert werden – sogenannte Entschädigungen für die Haushaltsführung. Dabei geht die Sozialhilfe davon aus, dass der mit Sozialhilfe unterstützte Partner den gemeinsamen Haushalt führt. Der nicht unterstützte Teil soll dafür zwischen 550 bis 900 Franken zahlen.

Kontakt
Telefonieren Sie: Di, Mi 10–11 Uhr, Fr 13–15 Uhr: 044 259 88 44 / 99.

E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.

Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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Leserkommentar
F. Tormen, Olten:

Ein besser verdienender «Konkubinatspartner» übernimmt an Stelle des Sozialamtes den «Unterhalt» des Bezügers. Das ist genau das, was unsere Gesetzgeber von Solidarität halten. Im Gegenzug erdreisten sich dann die Gemeinde sowie der Kanton im Todesfall des Besserverdienenden, bis 40%Erbschaftssteuer einzuziehen, obwohl nach ihrer Argumentation 2 Konkubinatsjahre ehelichen Verhältnissen gleich kommt. In diesem Fall gehts doch nur um Abzocke und schnelle Einnahmen, die man ja sonst nicht hat. Der Staat macht es sich hier mit dieser Ansicht schon sehr einfach. Probleme abwälzen und Gesundsparen, wo es nur geht.

Wenn dem so ist, sollte auch in diesem Sinne die Erbschaftssteuer gehandhabt werden, insbesondere wenn die Konkubinatsdauer schon über mehrere Jahrzehnte dauert. Dazu kommt noch, dass solche Beziehungen ohne zu reklamieren auch mehr Steuern zahlen, was im übrigen richtig ist. Wenn die Sozialämter diese Praxis anwenden, muss nach meiner Meinung das ganze System überprüft und korrigiert werden. Nur dann kann von Gleichberechtigung geredet werden und nur dann ist das oben geschilderte akzeptabel. So würde auch die von Amtes wegen aufgebrummte Unterstützung (Solidarität) verstanden werden.
F. Tormen, Olten:

Ein besser verdienender «Konkubinatspartner» übernimmt an Stelle des Sozialamtes den «Unterhalt» des Bezügers. Das ist genau das, was unsere Gesetzgeber von Solidarität halten. Im Gegenzug erdreisten sich dann die Gemeinde sowie der Kanton im Todesfall des Besserverdienenden, bis 40%Erbschaftssteuer einzuziehen, obwohl nach ihrer Argumentation 2 Konkubinatsjahre ehelichen Verhältnissen gleich kommt. In diesem Fall gehts doch nur um Abzocke und schnelle Einnahmen, die man ja sonst nicht hat. Der Staat macht es sich hier mit dieser Ansicht schon sehr einfach. Probleme abwälzen und Gesundsparen, wo es nur geht.

Wenn dem so ist, sollte auch in diesem Sinne die Erbschaftssteuer gehandhabt werden, insbesondere wenn die Konkubinatsdauer schon über mehrere Jahrzehnte dauert. Dazu kommt noch, dass solche Beziehungen ohne zu reklamieren auch mehr Steuern zahlen, was im übrigen richtig ist. Wenn die Sozialämter diese Praxis anwenden, muss nach meiner Meinung das ganze System überprüft und korrigiert werden. Nur dann kann von Gleichberechtigung geredet werden und nur dann ist das oben geschilderte akzeptabel. So würde auch die von Amtes wegen aufgebrummte Unterstützung (Solidarität) verstanden werden.
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