Betreibung
Wird Lohn der Frau auch gepfändet?

Ich habe eine Lohnpfändung. Nächstes Jahr möchte ich heiraten. Darf der Lohn meiner Ehefrau auch gepfändet werden? P. Schenker,Wallis
Publiziert: 24.01.2008 um 20:23 Uhr
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Aktualisiert: 01.10.2018 um 02:10 Uhr
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So Rät der Heisse Draht:

Die Betreibung richtet sich immer nur gegen eine Einzelperson, nie gegen die Familie. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht besteht aber in der Schweiz eine feststehende Praxis (Bundesgerichtsentscheid), dass bei der Ermittlung der pfändbaren Quote, in Ihrem Fall der Lohnquote, das Einkommen des nicht betriebenen Ehegatten berücksichtigt wird. Dabei wird vom Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten ausgegangen. Das gemeinsame Existenzminimum ist von den Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen.

Beispiel der pfändbaren Quote:

Einkommen Schuldner (Ehemann): 2500 Franken, Ehefrau 5000 Franken. Anteil Schuldner am Gesamteinkommen: 1/3
Betreibungsrechtliches Existenzminimum der Familie: 3000 Franken, wobei sich der Schuldner mit 1000 Franken (1/3) beteiligen muss.
Pfändbare Quote: 1500 Franken (2500 Franken abzüglich 1000 Franken).

Bei dauernden eheähnlichen Haushaltgemeinschaften geht das Betreibungsamt übrigens gleichermassen vor. Sofern eine reine Zweckgemeinschaft ausgeschlossen werden kann und Indizien bezüglich einer familienartigen Gemeinschaft vorliegen, wird auf das gemeinsame Einkommen und Existenzminimum abgestützt.

Infolge Heirat oder eheähnlichem Zusammenleben wird also das Einkommen Ihrer Partnerin berücksichtigt. Positiver Effekt: Je höher die Lohnpfändung, desto schneller wird Ihre Schuld abgezahlt. Informieren Sie unbedingt Ihre Freundin über Ihre finanzielle Situation.

Nicole Fernández
Rechts- und Sozialberatung mit Nicole Fernández, Juristin.

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