Ersatzwagen für kaputtes Auto
Darfs auch ein Ferrari sein?

Fällt das Auto wegen einer Reparatur aus, ist das ärgerlich. Gewöhnlich zahlt die Autoversicherung zwar einen Ersatzwagen. Den gibt es aber nicht einfach so.
Publiziert: 11.03.2013 um 10:04 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 18:30 Uhr

Fast 90'000 Millionen Kilometer legen Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrer pro Jahr zurück. Kein Wunder, ist das Auto der Inbegriff für Mobilität. Umso unangenehmer, wenn der Wagen wegen eines Unfalls oder einer Panne ausfällt.

Gerade wer beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann nicht wochenlang warten, bis sein Auto wieder einsatzbereit ist. Das ist auch nicht nötig: Fällt der fahrbare Untersatz wegen eines selbst verursachten Unfalls oder einer Panne länger aus, so ist in der Deckung der Motorfahrzeugversicherung-Assistance auch ein Ersatzwagen dabei.

Anruf bei der Versicherung empfohlen

Dieser muss in der Regel ein gleichwertiges Fahrzeug sein und sollte sich bezüglich Preis, Alter etc. in einer ähnlichen Kategorie bewegen wie das versicherte Auto. Ist der versicherte Wagen ein VW Golf, kann als Ersatz also nicht einfach ein Ferrari gewählt werden. Versicherten wird empfohlen, im Schadensfall auf jeden Fall die Versicherung zu kontaktieren. Diese gibt Auskunft über die Wahl des Ersatzfahrzeuges.

Am Ersatzwagen werden in der Regel die eigenen Kontrollschilder montiert, dafür braucht es eine Bewilligung des Strassenverkehrsamtes. Diese ist maximal 30 Tage lang gültig.

Gleiche Deckung beim Ersatzauto

Für ein Ersatzauto gilt diejenige Deckung, die für das eigentliche Fahrzeug vereinbart wurde. Besteht für das ursprünglich versicherte Fahrzeug nur eine Teilkaskoversicherung, so sind Kollisionsschäden auch beim Ersatzauto nicht versichert.

Wer keine Assistance-Deckung hat, sollte sich im Schadensfall zuerst bei seiner Versicherung erkundigen, ob und wie lange ein Anspruch auf einen Ersatzwagen besteht. Denn einige Gesellschaften gewähren diese Leistung nur, wenn man beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist und eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen kann.

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