Sie haben mit der Post einen sogenannten Frachtvertrag gemäss Artikel 447 OR abgeschlossen. Demgemäss hat das Unternehmen den Transport Ihres Briefes gegen Entgelt übernommen. Doch das ist nicht erfolgt. Somit stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Post haften muss.
Die Antwort ist einerseits in der Regelung zum Frachtvertrag zu finden. Andererseits auch in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen Postdienstleistung».
Dort steht in allgemeiner Form, dass die Post nur bis zum nachgewiesenen Schaden haftet. Und dass für Folgeschäden keine Haftung übernommen wird.
Die Folgekosten werden bei Verlust nicht ersetzt.
Das heisst: Ihnen muss lediglich der Wert des Briefes zurückerstattet werden. Das sind neben den 80 Franken Übersetzungsgebühr die Briefkosten und der Wert des Fahrzeugausweises. Die bezahlten 200 Franken sollten deshalb ausreichen.
Unter Folgekosten sind die Kosten zu verstehen, welche aufgrund des Verlustes entstanden sind. Das sind Ihre Kosten für das Flugticket nach Kairo zwecks Ausstellung des neuen Führerausweises. Auch die Telefonkosten fallen darunter. Diese Ausgaben muss die Post nicht übernehmen.
Der Schadenersatz ist auf 500 Franken begrenzt.
In den Vertragsbedingungen der Post wird die Schadensübernahme begrenzt. Es steht dort: «Bei Verlust von Briefen mit Zustellnachweis ‹Einschreiben› werden maximal 500 Franken bezahlt.»
Diese Schadensbegrenzung ist gemäss Artikel 447 Absatz 3 Obligationenrecht zulässig. Doch bei Ihnen ist der effektive Wert des Briefes sowieso nicht mehr als 500 Franken.
Das Vorgehen der Post ist somit aus rechtlicher Sicht korrekt, auch wenn das für Sie persönlich unbefriedigend ist. Es lohnt sich deshalb nicht, rechtliche Schritte einzuleiten.
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Di, Mi 10-11 Uhr
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Postfach
8021 Zürich
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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