Nein, das müssen Sie nicht. Mit dem Einbau eines neuen Münz- oder Kartenautomaten an der Waschmaschine werden Ihnen indirekt Zusatzkosten auferlegt: Für jeden Waschgang müssen Sie jetzt in Ihre Münzkasse greifen.
Aus rechtlicher Sicht verlangt Ihre Vermieterin von Ihnen neue Nebenkosten, was einer Vertragsänderung gleichkommt. Solche Änderungen müssen jedoch mit amtlichem Formular angekündigt werden. Das Gesetz schreibt eine Frist von 10 Tagen vor Beginn der Kündigungsfrist vor.
Bei korrektem Vorgehen haben Sie als Mieterin die Wahl, ob Sie die Änderung akzeptieren oder nicht. Im letzteren Fall, können Sie innerhalb von 30 Tagen die vertragliche Neuerung bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Eine Kündigung erachte ich in Ihrem Fall als unverhältnismässig.
Mit der Anfechtung der Vertragsänderung hätten Sie Erfolg, wenn sich die Vermieterin wegen des Münzautomaten zusätzliche Einnahmen verschafft. Schauen Sie in Ihrem Mietvertrag nochmals nach, ob die Vermieterin bisher wirklich keine Nebenkosten für das Waschen verlangte.
Trifft dies zu? Dann müsste die Vermieterin den Mietzins entsprechend um die neuen monatlich Waschkosten reduzieren. Ansonsten liegt eine versteckte Mietzinserhöung vor – das wäre unzulässig.
Wurde der Strom jedoch bisher für den Betrieb der Waschmaschine unter der Position «Allgemeinstrom» auf alle Mieter überwälzt? In diesem Fall muss die Eigentümerin die Jahreseinnahmen aus dem Münzautomaten jährlich von diesem Betrag abziehen.
Ein Nullsummenspiel auf den ersten Blick: Doch die «Vielwascher» bezahlen dann mehr, als die Sparsamen – eine gewisse Kostengerechtigkeit tritt ein.
Gehen Sie auf Ihre Vermieterin zu und machen Sie sie auf die rechtliche Situation aufmerksam – studieren Sie aber vorher Ihren Mietvertrag