Der Heisse Draht zum Thema Recht
Zahnarzttermin verpasst

Kürzlich hatte ich einen Zahnarzttermin für die Zahnreinigung verpasst, ging aber ein paar Tage später. Kostenpunkt für eine Sitzung: 169 Franken. Jetzt habe ich eine Rechnung für zwei Sitzungen erhalten. Das finde ich nicht richtig, vor allem, weil ich eine langjährige und gute Patientin bin. Ist die Forderung gerechtfertigt und wie soll ich mich verhalten? Rita K. (Name geändert)
Publiziert: 07.04.2010 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 06.09.2018 um 20:56 Uhr
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Nehmen Sie als Erstes mit Ihrem Zahnarzt telefonischen Kontakt auf und sprechen Sie mit ihm darüber. Er kennt Sie als langjährige und gute Patientin, die ihre Termine stets pünktlich wahrgenommen hat. Vielleicht streicht er die Rechnung für den verpassten Termin ohne Weiteres.

Wenn nicht – findet sich allenfalls eine Kompromisslösung: Unterbreiten Sie dem Zahnarzt ein Angebot – vielleicht die Hälfte des strittigen Betrages. Gut möglich, dass er das akzeptiert.

Wie sieht Ihre Situation aus rechtlicher Sicht aus? Der Zahnarzt hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn er keinen Ersatzpatienten gefunden hat und auch sonst keine anderen bezahlten Arbeiten in dieser Zeit erledigte. Der Termin kann normalerweise verschoben werden, wenn die Absage spätestens 24 Stunden vorher erfolgt – das ist allgemein üblich. Sonst darf er – unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte – den Termin verrechnen.

Sein Schaden ist kleiner, wenn er in der verpassten Sitzung oder einem Teil der Zeit anderes wie Büroarbeiten erledigen konnte. Material darf er Ihnen übrigens auch nicht verrechnen.

Welcher Rechnungsbetrag ist zulässig? Das ist unterschiedlich – er hängt von den voraussichtlichen Kosten der Behandlung ab. Laut Zahnarzttarif darf für die Zahnreinigung bis zu 226 Franken berechnet werden. Daher ist es gut möglich, dass die Forderung über 169 Fr. zulässig ist.

Kommt es zum Streit: Bezahlen Sie unbedingt innerhalb der Zahlungsfrist die Behandlungskosten. Überweisen Sie zusätzlich einen Teil für die verpasste Sitzung. Obwohl die Forderung nicht ganz gedeckt ist, wird sich der Arzt überlegen, ob er den Restbetrag eintreiben will oder nicht. Allenfalls ist ihm der Aufwand zu gross und er möchte Sie als Patientin nicht verlieren. Für Patientenfragen berät die Schweizerische Patientenstelle: www.patientenstelle.ch

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