Zum Glück ist Ihr Wegrecht im Grundbuch eingetragen. Denn: Selbst eine jahrzehntelange «Begehung» führt nicht automatisch zu einem solchen Recht.
Im sogenannten «Dienstbarkeitsvertrag» haben Sie mit Ihrem Nachbarn Ihre Berechtigung schriftlich festgehalten. Offenbar wurde dabei die Unterhaltspflicht der Parteien nicht näher geregelt.
In einem solchen Fall ist das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) Ihres Kantons (Freiburg) zu konsultieren. Dort steht: «Können sich die Parteien über die Verteilung der Kosten nicht einigen, müsste das Gericht auf Gesuch des einen oder anderen darüber entscheiden.» Da eine klare Regelung fehlt, gibt es möglicherweise einen sogenannten «klaren Ortsgebrauch». Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Gemeindeverwaltung nach. Gibt es keinen, müsste Art. 698 ZGB (Zivilgesetzbuch) zur Anwendung kommen. Der sinngemässe Wortlaut dazu: «Sie und Ihr Nachbar müssen sich die Kosten des Unterhalts im Verhältnis Ihrer Interessen aufteilen.» Das heisst: Ist die Wegbenützung gleich, sollten die Kosten je zur Hälfte aufgeteilt werden. Benützt einer der beiden Nutzer eine längere Wegstrecke, müsste dies bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden.
Zu den normalen Unterhaltskosten eines Kiesweges zählt wohl das Ausbessern und Auffüllen der Löcher mit Kies. Auch ein neuer Kiesbelag gehört dazu.
Ihr Nachbar beabsichtigt jedoch, den Weg teeren zu lassen. Dieses Material führt zu Mehrkosten, welche nicht geteilt werden. Ausser Sie wären einverstanden damit. Berechnen Sie zusammen mit dem Nachbarn Ihren Kostenanteil für den normalen Unterhalt. Nur so muss sich nicht ein Gericht mit dieser Frage befassen.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch.
Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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