Es gibt immer wieder Diskussionen um die Verwendung von Trinkgeldern. Die Unsicherheit ist gross und die Frage nicht einfach zu beantworten, weil dieser Fall nirgends so richtig geregelt ist. Weder im Obligationenrecht noch im Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) wurde der Bereich Trinkgeld detailliert geregelt.
Art. 9 des besagten Gesamtarbeitsvertrages besagt lediglich, dass es unzulässig ist, das Trinkgeld in den Lohn einzubeziehen. Also etwa der Serviceangestellten nur 3000 statt 3400 Franken auszubezahlen mit dem Hinweis, den Rest nehme sie ja mit Trinkgeldern ein.
Warum dieser Bereich nicht genau geregelt ist? Weil von der Grundidee her im Gastgewerbe das Trinkgeld seit 1974 im Preis inbegriffen ist. Damals haben sich die Personal- und die Arbeitgebervertreter auf einen Mindestlohn geeinigt. Der Lohn soll die Existenz ohne Trinkgeld sichern.
Auch der Bundesrat hat sich in der Preisbekanntgabeverordnung zum Trinkgeld geäussert und für Dienstleistungen in Artikel 12 festgehalten: «Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen sein. Hinweise wie ‹Trinkgeld inbegriffen› oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekannt gegebenen Preis hinaus zu verlangen.»
Geben die Gäste trotzdem freiwillig ein Trinkgeld, so gilt folgendes: Ohne gegenteilige Vereinbarung im Betrieb oder anderslautende Order des Gastes gehört das Trinkgeld dem Mitarbeiter, der das Trinkgeld in Empfang nimmt.
Die Aufteilung der Trinkgelder darf aber betriebsintern geregelt werden. Üblich ist, die Trinkgelder der Angestellten einzuziehen und auf alle Angestellten aufzuteilen. Das Vorgehen Ihrer Chefin ist unüblich und nicht besonders nett.
Vielleicht sprechen Sie mit ihr und schlagen vor, dass sie die Hälfte den Angestellten überlässt. Die andere Hälfte wird dann für den Betrieb gebraucht.
Gemäss Art. 13 des L-GAV ist zudem ein Abzug für Kaffee und Hahnenwasser nicht erlaubt.
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