Sind Ihr Vater und seine Schwestern Miteigen- oder Gesamteigentümer? Oder gar Stockwerkeigentümer? Letzteres trifft zu, wenn das Ferienhaus in zwei Stockwerkeigentumswohnungen geteilt ist. Dann ist jeder Alleineigentümer und kann über seine Wohnung bestimmen.
Gesamteigentümer hingegen bilden untereinander eine Gemeinschaft und können die Liegenschaft nur gemeinsam veräussern. Besitzen die Geschwister das Haus als Miteigentümer, steht ihnen ein Bruchteil daran zu. Über diesen Anteil kann jeder frei verfügen. Aber: Der Verkauf der Ferienimmobilie als solches bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Ich schlage Ihnen vor, zuerst einen Blick in das Grundbuch zu werfen. Es gibt Ihnen Auskunft über die Eigentumsverhältnisse.
Gehen wir von Miteigentum aus: Vorausgesetzt Ihr Vater ist handlungsfähig, kann er über seine Quote frei verfügen. Trifft er keine Vorkehrungen, bleibt er bis zu seinem Tod Eigentümer. Dann fällt die Vermögensquote in die Erbmasse. Im Rahmen der Erbteilung könnte sich folgende Situation präsentieren: Sie übernehmen die Hälfte des Ferienhauses und zahlen Ihre Geschwister aus. Wobei der aktuelle Verkehrswert der Immobilie massgebend ist.
Anderes Szenario: Ihr Vater verschenkt oder verkauft zu Lebzeiten seinen Anteil an die Nachkommen. Sie werden zusammen Eigentümer – Miteigentümer zu je 1/3. Wollen sich die Geschwister ihren Anteil auszahlen lassen, gibt es folgende Varianten: Der Hausteil wird verkauft und der Erlös geteilt. Die Geschwister übertragen Ihnen oder Ihrer Tante ihre Anteile und werden dafür entschädigt. Gibt es keine Einigung: Die Geschwister sind berechtigt, für die Teilung das Gericht anzurufen. Im schlimmsten Fall kommt es zur Zwangsversteigerung.
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Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
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