Der heisse Draht zum Thema Recht
3’500 Franken für Erbschein!

Meine Grossmutter ist verstorben. Nun erhielt ich vom Bezirksgericht Zürich einen Erbschein und bin baff erstaunt über die hohen Kosten: Das Gericht stellt mir volle 3500 Franken in Rechnung! Dabei stehen auf dem Papier einzig die Namen und die Adressen von zwei Erben. Muss ich das viele Geld wirklich bezahlen? Die Kosten stehen meines Erachtens in keinem Verhältnis zum Aufwand der Behörde.Andrea B. (Name geändert), Kanton Zürich
Publiziert: 23.06.2010 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 19:31 Uhr
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Von Nicole Fernández

Sie haben beim Gericht einen Erbschein bestellt – um sich gegenüber Behörden und Dritten, wie der Bank oder dem Grundbuchamt, auszuweisen. Vielleicht möchten Sie ein Bankkonto auflösen oder ein Grundstück verkaufen? Dafür benötigen Sie diese amtliche Bescheinigung. Darin wird bestätigt, wer zu den offiziellen Erben zählt.

Das Bezirksgericht Zürich ist in Ihrer Sache zuständig, Ihre Grossmutter lebte zuletzt in der Stadt Zürich. Dieses Gericht stellt jährlich über tausend Erbscheine aus – es handelt sich sozusagen um einen Routine-Verwaltungsakt.

In Ihrem Fall war es einfach: Sie und Ihre Mutter sind in der Stadt Zürich angemeldet. Das Schreiben listet zwei Namen mit den jeweiligen Geburtsdaten und Adressen sowie die Kosten für den Erbschein auf.

Grundlage für die von Ihnen kritisierte Gerichtsgebühr ist die Verordnung des Obergerichtes über die Gerichtsgebühren. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung regelt: Die Gebühr bemisst sich nach dem Interessenwert und dem Aufwand. Sie beträgt in der Regel 100 bis 7000 Franken.

Will heissen: Der Nutzen für den Empfänger ist massgebend – je höher die Erbschaft, desto höher die Gebühren. Dieser soziale Aspekt der Kostenbelastung für eine gleiche Verwaltungshandlung ist meines Erachtens fragwürdig. Richtig hingegen ist die Verrechnung des unterschiedlichen Aufwandes. Diesen muss das Gericht immer offenlegen.

Die Gebühren im Kanton Zürich sind im Unterschied zu anderen Kantonen eindeutig höher. Das weiss auch der eidgenössische Preisüberwacher. Sie können ihm den Vorfall melden. Sein Schwerpunktthema sind die Abgaben, insbesondere Gebühren und Tarife.

Allenfalls bleibt Ihnen eine zusätzliche Möglichkeit: Reichen Sie eine Kostenbeschwerde ans Obgergericht ein und zwar innert zehn Tagen nach Erhalt des Erbscheins. Vielleicht ist die Frist bereits abgelaufen? Der Beschwerdeantrag muss entsprechend begründet sein.

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Telefonieren Sie: Di, Mi 10–11 Uhr, Fr 13–15 Uhr: 044 259 88 44 / 99.

E-Mail: heisser.draht@blick.ch.

Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.

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