Der heisse Draht zum Thema Arbeit und Soziales
Arbeitslos nach 30 Jahren

Mein Mann (bald 61) wurde nach über 30 Jahren Arbeit in der gleichen Firma gekündigt. Eine Frühpensionierung kommt für uns leider finanziell nicht in Frage. Um sein schlechtes Gewissen zu beruhigen, hat ihm der Arbeitgeber 40 000 Franken Abfindung zugesichert. Was hat diese Abfindung für Folgen? Kann mein Mann trotzdem stempeln gehen? Rosann Z.
Publiziert: 13.05.2010 um 20:18 Uhr
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Aktualisiert: 06.09.2018 um 20:14 Uhr
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Von Anita Hubert

Die Abfindung von 40 000 Franken können Sie behalten. Arbeitgeberleistungen wie Treueprämien, Abgangsenschädigungen oder Geld aus den Sozialplänen bis 126 000 Franken sind frei. Erst Beträge über dieser Limite muss der Arbeitslose zuerst aufbrauchen, bevor er sich bei den Ämtern anmelden kann.

Bei Ihrem Mann kann es aber trotzdem sinnvoll sein, wenn er mit dem Anmelden wartet. Denn Arbeitslose, die sich vier Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter registrieren, erhalten eine ausserordentliche Rahmenfrist. Diese wird bis zum Ende des Monates, an dem Ihr Mann 65 Jahre alt wird, verlängert. Deshalb lohnt es sich die Monate bis zum 61. Geburtstag aus eigenen Mitteln oder aus der Abfindung zu überbrücken. Vielleicht offeriert der Arbeitgeber aus diesem Grund 40 000 Franken als Abfindung.

Was passiert, wenn er sich vor dem 61. Altersjahr bei der Arbeitslosenkasse anmeldet? In diesem Fall erhält er, wie alle über 55-Jährigen, 520 Taggelder. Dies unter der Bedingung, dass er in den letzten beiden Jahren mindestens 18 Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hat. Findet er in den 520 Tagen keinen Zwischenverdienst, ist er mit 63 Jahren ausgesteuert.

Aber auch wenn Sie sich nun für ein Zuwarten entscheiden, muss Ihr Mann auf Stellensuche. Dies fordert die sogenannte Schadenminderungspflicht der Arbeitslosenversicherungen. Die Regionalen Arbeitszentren (RAV) erwarten auch, dass sich 60-Jährige bewerben – und zwar ernsthaft. Denn die Berater gehen davon aus, dass Ihr Mann durchaus noch einen Zwischenverdienst finden kann.

Die Arbeitsbemühungen muss er schriftlich belegen. Erst sechs Monate vor der ordentlichen Pensionierung werden vom Arbeitslosen keine weiteren Stellenbemühungen mehr gefordert.

Weitere Infos:

www.treffpunkt-arbeit.ch/

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