Der Heisse Draht
Mein Chef will mir die Überstunden nicht ausbezahlen!

Ich arbeite in einem kleinen Verkaufsladen. Neben mir sind da nur noch der Chef und eine Stiftin. Regelmässig werden von mir Überstunden verlangt. Im Jahr 2008 habe ich insgesamt 150 Stunden zu viel gearbeitet. Jetzt teilt mir der Chef mit, dass ich nur gerade einen Drittel ausbezahlt bekomme. Den Rest soll ich mir ans Bein streichen. Darf er das – oder kann ich mein Geld einfordern? Eva K.
Publiziert: 29.04.2009 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 01.10.2018 um 01:34 Uhr

Überstunden entstehen, wenn Sie mehr als die vereinbarten Wochenstunden arbeiten. Dabei dürfen Sie aber die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Für den Verkauf beträgt die Höchst-arbeitszeit 45 Stunden pro Woche. Arbeiten Sie mehr als diese 45 Stunden, nennt man dies nicht mehr Überstunden, sondern Überzeit. Für die Überzeit gelten spezielle, verschärfte Bestimmungen im Arbeitsrecht.

Nun aber zu Ihren Überstunden: Werden diese in Ihrem Arbeitsvertrag nicht geregelt, gilt das Obligationenrecht. Danach sollte die zu viel gearbeitete Zeit mit Freizeit kompensiert werden. Da es in Ihrem Betrieb sowieso zu wenig Personal hat, wird die Abgeltung mit Freizeit kaum möglich sein.

Somit bleibt Ihrem Chef nur die Auszahlung der zu viel gearbeiteten Zeit. Und natürlich muss er alle Über-stunden auszahlen, nicht nur einen Drittel. Bei einer Auszahlung der Überstunden werden zusätzlich 25 Prozent Zuschlag fällig. Sie sehen, da kommt für Sie ganz schön was zusammen.

Welche weiteren Schritte können Sie in Ihrer Situation nun unternehmen?

Suchen Sie nochmals das Gespräch mit Ihrem Chef. Vielleicht finden Sie einen Kompromiss zwischen Freizeit und Auszahlung.

Was, wenn nicht? Dann bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Melden Sie sich beim Gericht am Sitz Ihres Arbeitgebers. Eine arbeitsgerichtliche Verhandlung bis 30000 Franken ist kostenlos und wird in einem einfachen Verfahren erledigt.

Übrigens, Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt gerichtliche Schritte unternehmen. Die Verjährung beträgt fünf Jahre. Wichtig ist dabei, dass Sie schriftliche Beweise für Ihre Überstunden haben.

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