Nun schrieb mir der Besitzer eines solchen Briefkastens, das sei unzulässig – und stellte mir 80 Franken in Rechnung, «wegen des damit verbundenen Aufwands». Geht das?
L. P.
Die Privatperson beruft sich gemäss Ihren Angaben auf ein Schreiben des Uvek (Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation). Dieser Brief liegt mir vor. Der Departementsvorsteher hält darin fest: «Es ist die Frage zu beurteilen, ob teiladressierte Werbung in Briefkästen mit dem Kleber ‹Stopp –keine Werbung› durch die Post verteilt werden darf.» Zur Erklärung: Unter teiladressiert versteht man etwa den Text «An die Bewohner der Florastrasse» auf dem Umschlag. Die Schlussfolgerung des Uvek lautet: Nein, eine Verteilung ist unzulässig. Dasselbe gilt natürlich auch für unadressierte Werbung.
Begründet wird dieses Fazit folgendermassen: Grundlage der postalischen Dienstleistung ist ein privatrechtlicher Vertrag. Daraus ergibt sich, dass alle das Recht haben, die Annahme von Werbung zu verweigern. Dies wird als «Annahmeverweigerungsrecht» bezeichnet. Wer nun Werbung in einen Briefkasten mit dem Stopp-Kleber legt, missachtet dieses Verweigerungsrecht.
Auch Ihr Flyer gilt als Werbemittel. Sie werben indirekt für neue Mitarbeiter und für Ihr Unternehmen. Deshalb haben Sie das Recht auf «keine Werbung» missachtet.
Nun ist eine Privatperson an Sie gelangt. Er begründet seine Forderung von achtzig Franken mit dem «Aufwand für nicht erwünschte Werbung».
Aus rechtlicher Sicht macht er damit einen Schadenersatz geltend. Doch ein solcher setzt einen effektiven finanziellen Schaden voraus. Es fällt mir schwer, einen solchen zu sehen. Ich denke, ein Gericht würde gleich urteilen.
Trotzdem dürfen Sie in Zukunft keine Flyer mehr in Briefkästen mit den «Stopp Werbung»-Klebern verteilen. Es gibt ja noch genug andere ohne Kleber.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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