Ich schlich auf einer Hauptstrasse länger hinter einem Traktor her. Als dieser parallel zu einer 55 Meter langen Einspurstrecke fuhr, nutzte ich die Gelegenheit und überholte das Verkehrshindernis. Darauf wurde ich von der Polizei angehalten und mit 100 Franken gebüsst. Zu recht?
Markus Waldis, per Mail
Die gefühlten Minuten hinter einem langsamen Traktor kommen einem lange vor. Das verleitet dazu, bei der nächsten Gelegenheit zu überholen. Dabei «vergisst» man die eine oder andere Verkehrsregel. In Ihrem Fall haben Sie Art. 13 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung «Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind» nicht beachtet. Das wird gemäss OBV mit CHF 100.- gebüsst.
Wenn ein Traktor mit 25 km/h fährt und Sie mit 50 km/h überholen, benötigen Sie eine Überholstrecke von rund 100 Metern. Die abbiegende Fahrspur nach links, die Sie zum Überholen nutzten, war aber nur 55 Meter lang. Davon sind die letzten 17 Meter noch mit durchgehenden Sicherheitslinien versehen. Sie können folglich von Glück reden, dass der Polizist Sie nur für das Vergehen gehen Artikel 13 Absatz 3 mit 100 Franken büsste.
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