Darum gehts
Das Gurtenobligatorium kam in der Schweiz später als anderswo: 1975 vom Bundesrat verordnet, wurde es erst im Juli 1981 nach (knapp angenommener!) Volksabstimmung eingeführt. Erst nur vorne. Fondpassagiere müssen sich seit 1994, Car-Insassen seit 1999 anschnallen. Viele Ausnahmen wurden aufgehoben, etwa für Taxi-Chauffeure oder auf Traktoren. Bussensatz: 60 Franken.
Nicht erst, seit Blick über ungerechtfertigte Bussen anhand angeblichen Nichtanschnallens berichtet hat, fragen sich viele: Gibt es Ausnahmen von der Gurtpflicht? Generell gilt: Ist ein Gurt da, muss er getragen werden. Gut zu wissen: Dies gilt auch auf Privatgelände (z.B. Supermarkt-Parkplatz), falls es nicht abgesperrt oder Befahren explizit untersagt ist. Und häufig werden beim Angurten Fehler gemacht – hier mehr dazu. Doch selten darf man (sollte man aber bitte nicht) ganz auf das lebensrettende «Klick!» verzichten:
Im Schritttempo (Faustregel: bis etwa 5 km/h) dürfen Lenkende (nicht aber Mitfahrende!) beim Manövrieren (also z.B. Parkieren) auf den Gurt verzichten. Häufiges Missverständnis: Rückwärtsfahren ist nicht explizit ausgenommen, aber ohnehin nur über kurze Strecken und dann nur im Schritttempo erlaubt.
Im Haus-zu-Haus-Lieferdienst im Quartier darf beispielsweise eine Pöstlerin oder ein Päckli-Kurier auf den Gurt verzichten – aber nur bei bis zu 25 km/h.
In seltenen medizinisch begründeten Fällen ist Anschnallen nicht zumutbar. Zur Befreiung ist ein ärztliches Attest erforderlich. Reicht man dieses beim Strassenverkehrsamt ein, bekommt man ein EU-weit gültiges Dokument.
Auf Werkarealen, Wald- und Feldwegen dürfen Lenkende wie Mitfahrende auf Gurten verzichten, wenn sie dabei nicht über 25 km/h unterwegs sind. Dasselbe gilt für Lenkende und Mitfahrer von Arbeits-Motorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht ebenfalls maximal 25 km/h flott gefahren wird.
Im Haltestelle um Haltestelle anfahrenden Postauto oder anderen Linienbussen – im Wortlaut «konzessionierte Transportunternehmungen» im «regionalen fahrplanmässigen Verkehr» – besteht weder für Chauffeure noch Passagiere Gurtenpflicht. In Reisecars herrscht die Gurtenpflicht aber für alle an Bord!
Müssen Personen betreut werden, dürfen die Betreuenden im Rettungswagen oder im Behinderten-Transportbus als Mitfahrende auf den Gurt verzichten.
Im Gegensatz zu anderen Ländern besteht in der Schweiz keine Pflicht, einst ab Werk gurtlose Oldtimer (Pflicht waren Gurten erst ab 1972) nachzurüsten. Waren original keine Gurten drin, darf man ohne fahren. Sind einst optionale oder nachgerüstete Gurten verbaut, dann müssen sie aber angelegt werden.
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