Der venezolanische Erdölkonzern Pétroleos de Venezuela SA (PDVSA) hatte am 9. Februar vergangenen Jahres eine Strafanzeige eingereicht. In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft gegen verschiedene Personen eine Untersuchung ein, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Der am Donnerstag veröffentlichte Entscheid des Bundesgerichts bringt einige Details zur Strafuntersuchung der Genfer Staatsanwaltschaft gegen mutmassliche Beteiligte in der Bestechungsaffäre ans Licht. Unter den Verdächtigten befinden sich zwei leitende Angestellte der Firmengruppe Helsinge. Gegen sie wird wegen Bestechung fremder Amtsträger, Geldwäscherei und unbefugter Datenbeschaffung ermittelt.
Setzte die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten unter Druck?
Es wird ihnen vorgeworfen, Mitarbeiter des Konzerns PDVSA bestochen zu haben, um an die Daten des Konzerns zu gelangen. Diese sollen mit Hilfe des Unternehmens Helsinge auf einem Server in Miami USA zugänglich gemacht worden sein. Die Informationen sollen später genutzt oder verkauft worden sein.
In den Besitz des Servers in Miami kam die Genfer Staatsanwaltschaft über einen Mann, der vergangenen Frühling verhaftet wurde. Der Beschuldigte liess den Server durch seinen Ehemann von Miami mit Fedex in die Schweiz schicken. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte dies unter Druck der Staatsanwaltschaft veranlasste oder freiwillig tat.
Helsinge und einer der Verantwortlichen des Unternehmens verlangten die Siegelung des Servers. Dies hat zur Folge, dass ein Gericht darüber entscheiden muss, ob die Staatsanwaltschaft Zugriff auf die Daten erhält.
Trotz der Siegelung liess die Genfer Staatsanwaltschaft eine Kopie aller Daten machen. Dies war nicht zulässig, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid schreibt. In diesem Punkt hat es eine Beschwerde von Helsinge und dem einen Verantwortlichen des Unternehmens gutgeheissen.
Schweizer Firmen wollen Konten nicht offenlegen
Abgewiesen hat das Lausanner Gericht jedoch die Beschwerde bezüglich der Verwertbarkeit der Daten. Damit wird die Genfer Staatsanwaltschaft die Informationen untersuchen können, sofern sie nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass letzten Endes das Strafgericht darüber wird entscheiden müssen, ob die Beweise verwertet werden durften.
Das Bundesgericht hat ausserdem eine weitere Beschwerde im Zusammenhang mit der venezolanischen Bestechungsaffäre behandelt. Ein weiterer Beschuldigte und diverse Firmen wehrten sich dagegen, dass Daten zu ihren Konten in der Schweiz von der Genfer Staatsanwaltschaft untersucht werden dürfen.
Weil das Genfer Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführern keine Zeit einräumte, um zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, wurde gemäss Bundesgericht das rechtliche Gehör verletzt. Die Lausanner Richter haben die Beschwerde deshalb gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer sollen auf Geheiss des Bundesgerichts die Zeit und Möglichkeit erhalten, um ihre Eingaben nachzuholen. Danach wird das Zwangsmassnahmengericht nochmals über das Entsiegelungsgesuch der Genfer Staatsanwaltschaft entscheiden müssen. (SDA/kin)