Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen Blick teilweise gutgeheissen. Beanstandet wurde ein Online-Beitrag vom 22. Juli 2023 mit dem Titel «22 Prozent würden die Partei wählen: AfD knackt in neuer Umfrage Rekordwert».
Der Beschwerdeführer monierte, Blick habe eine deutsche Wählerumfrage falsch zitiert. In dem Beitrag sei behauptet worden, die Grünen hätten 7 Prozent erreicht – tatsächlich seien es laut Originalquelle 14 Prozent gewesen.
Zudem habe Blick wesentliche Informationen zur Umfrage wie Erhebungszeitraum, Teilnehmerzahl oder Fehlertoleranz nicht erwähnt. Dadurch seien laut dem Beschwerdeführer die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt worden – mit potenzieller Wirkung auf die eidgenössischen Wahlen im Herbst 2023. Grund für diesen Fehler war eine zunächst publizierte Fehlinformation in der Ursprungsquelle.
Der Presserat weist die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) ab, hält aber fest, dass die Redaktion gegen Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen habe. Blick habe gegen die Richtlinie 3.7 verstossen, da keinerlei Angaben zur methodischen Grundlage der Umfrage gemacht wurden.
Der Artikel wurde später mit dem Vermerk «aktualisiert» korrigiert, jedoch vermisste der Presserat einen klaren Hinweis auf die Art der Korrektur. Zwar sei damit die Berichtigungspflicht formal erfüllt worden, doch wäre mehr Transparenz wünschenswert gewesen.
Die übrigen Punkte der Beschwerde wurden abgewiesen.