Anlass des Richterspruchs ist eine Klage der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM gegen den Plattform-Betreiber Netlog. Bei Netlog können Nutzer ähnlich wie bei Facebook auf ihren Profilen Video- oder Audiodateien veröffentlichen.
SABAM wollte Netlog zur Einführung eines Filtersystems zwingen, mit dem urheberrechtlich geschützte Werke herausgefischt werden sollten. Dies würde jedoch gegen das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht verstossen, begründete der EuGH.
Überdies würde die unternehmerische Freiheit Netlogs durch das teure und komplizierte Informatiksystem beeinträchtigt, weil die Firma die Kosten selbst tragen müsse.
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