Keine Pflichtverletzung: Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat eine Verantwortlichkeitsklage der Swissair-Liquidatoren abgewiesen. Sie zeigten 14 ehemalige Verwaltungsräte, CEOs und CFOs der Swissair und SAirGroup wegen Pflichtverletzung an und machte einen Schaden von rund 280 Millionen Franken geltend.
Laut «Tages-Anzeiger» erhält die ehemalige Swissair-Spitze erhielt eine Parteientschädigung. Sie bekommen zwischen 100'000 und 700'000 Franken ausbezahlt. Insgesamt erhalten die 14 Beklagten rund 4,5 Millionen Franken ausbezahlt. Das Geld komme aus der Nachlassmasse der Swissair.
«Das vorliegende Verfahren ist aussergewöhnlich umfangreich», heisst es im am Freitag veröffentlichten 169 Seiten starken Urteil des Zürcher Handelsgerichts. Alleine die Rechtsschriften der Liquidatoren als Vertreter der Swissair und der 14 Beklagten umfassen laut Gericht ohne Zwischen- und Noveneingaben mehr als 18'000 Seiten.
Die Swissair-Liquidatoren warfen den Beklagten insbesondere die pflichtwidrige Bewirtschaftung von Aktiven vor und machte den Ausfall von Darlehensforderungen als Schaden geltend.
Denn bei der Bewirtschaftung ihres Vermögens musste die Swissair einen Grossteil ihrer überschüssigen Liquidität dem Konzern als Darlehen zur Verfügung stellen. Als die SAirGroup Anfang Oktober 2001 zusammenbrach, konnten diese Darlehen jedoch nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden. Dafür hätten die Beklagten solidarisch haften sollen.
Keine Pflichtverletzung
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. März jedoch ab: Einerseits verneinte das Gericht bei einigen Beklagten die Passivlegitimation - der eingeklagte Anspruch kann also nicht gegen sie geltend gemacht werden -, andererseits aber auch den Vorwurf der Pflichtverletzung.
Verschiedene Beklagte schieden laut Handelsgericht zu einem Zeitpunkt aus ihren Funktionen aus, als die konzerninternen Darlehen noch marktkonform und damit unproblematisch waren. Damit kann ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Dies änderte sich aber spätestens ab dem 1. Januar 2001: Ab diesem Zeitpunkt bis zum Zusammenbruch wäre die Swissair nicht mehr berechtigt gewesen, konzerninterne Darlehen zu gewähren. Hier hätten die übriggebliebenen Beklagten Handlungspflichten gehabt.
Da die Klägerin laut Handelsgericht aber nicht genau ausführt, was denn die Handlungspflichten der Beklagten gewesen wären, kann auch ihnen kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
Geld wäre auch so aufgebraucht worden
Zudem hielt das Gericht im Sinn einer Alternativbegründung fest, dass die Klägerin auch keinen Schaden und keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung und einem allfälligen Schaden darlegen konnte.
Die Swissair-Liquidatoren gaben in der Klage an, anstatt weiterhin Darlehen zu gewähren, hätte sie das Geld bei rechtmässigem Verhalten auf eigenen Konten bei solventen Banken angelegt und dort belassen.
Dem widerspricht das Gericht: Das Geld wäre so oder so weg gewesen. Denn die Fluggesellschaft hatte stets betont, dass der Flugbetrieb unter allen Umständen aufrechterhalten werden musste und ein Konkurs der Swissair nie eine Option gewesen war.
Dafür waren grosse Geldsummen notwendig - das Guthaben wäre daher laut Gericht vollständig für die Finanzierung des Flugbetriebs aufgebraucht worden, bevor die Swissair selbst insolvent geworden wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (SDA)
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