Franz Wrousis (51) sitzt endlich hinter Gittern. Die ganze Schweiz ist erleichtert. Bei dem Motorsägen-Angriff auf die CSS in der Altstadt von Schaffhausen am Montag wurden fünf Menschen verletzt. Ein Mitarbeiter der Versicherung liegt noch im Spital.
Und Wrousis war auch vor der Tat kein unbeschriebenes Blatt. Der Schweizer ist vorbestraft. 2014 und 2016 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt.
Eine Untersuchung wurde eingeleitet. Nun stellt sich die Frage, welche Strafe dem Motorsägen-Angreifer droht. «Es kommt darauf an, was der Beschuldigte wollte. Wollte er verletzen oder töten?», erklärt Felix Bommer (52), Professor für Strafrecht an der Universität Luzern.
Strafmass hängt von Schuldfähigkeit ab
Das werde die Untersuchung zeigen. Der Strafbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung könne eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich ziehen, versuchte Tötung eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren.
«In diesem konkreten Fall wird wohl ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das die Schuldfähigkeit abklärt. Der Mann scheint verwirrt oder gestört zu sein», sagt der Experte.
Das Strafmass hänge auch davon ab, ob und in welchem Masse er schuldfähig sei. «Wenn er wegen einer geistigen Störung für schuldunfähig erklärt wird, kann er nicht bestraft werden. Wenn er für teilweise schuldfähig erklärt wird, ist die Bestrafung milder», sagt Bommer.
Massnahme wäre zeitlich unbefristet
Das heisst aber nicht, dass Wrousis freikommen würden. Vielmehr stellt sich die Frage einer Massnahme. «Eine solche Massnahme will eine besondere Rückfallgefahr, die im Zusammenhang mit der Störung steht, senken. Sie wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen. Das kann ein Massnahmezentrum oder eine psychiatrische Anstalt sein.»
Wie lange Wrousis dort bleiben müsste, entscheidet die Vollzugsbehörde. Bommer: «Eine solche Massnahme hat keine absolute zeitliche Befristung, sondern endet, wenn ein Erfolg aussichtslos geworden oder eingetreten ist.»