Rassismus-Vorwürfe gegen Komiker
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Massimo Rocchi ab

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Basler Musikers David Klein abgewiesen, der sich in einem Verfahren wegen Rassendiskriminierung gegen den Kabarettisten Massimo Rocchi als Privatkläger konstituieren wollte. Das höchste Schweizer Gericht schliesst damit aus, dass sämtliche Angehörige einer Gruppe als Privatkläger bei einer Gruppendiskriminierung auftreten können.
Publiziert: 19.01.2017 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 12:10 Uhr
Massimo Rocchi im Oktober 2013 in Bern.
Foto: Keystone/Alessandro della Valle

Der nach einem Meinungsaustauschverfahren des Bundesgerichts gefällte Entscheid bezieht sich auf den ersten Satzteil des Artikels 261bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches.

Gemäss diesem wird bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.

Klein hatte im Mai 2013 wegen einer Aussage Rocchis in der Sendung «Sternstunde Philosophie» Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gegen diesen eingereicht. Die Sendung wurde im Schweizer Fernsehen ausgestrahlt.

Rocchi sprach über «jüdischen Humor»

Der Kabarettist hatte den Humor von Komikern mit jüdischem Humor verglichen. Dabei habe er sich gemäss Klein des Klischees des geldgierigen Juden bedient. Rocchi habe zum Ausdruck gebracht, dass der Jude, wenn er Witze mache oder Humor zeige, nicht einfach lustig sei, sondern immer Geld verdienen wolle.

Das Bundesgericht begründet seinen am Mittwoch publizierten Entscheid damit, dass bei der Diskriminierung einer Gruppe gemäss Artikel 261bis Absatz 4 erster Satzteil jeder einzelne Angehörige nur mittelbar betroffen sei.

Staatsanwaltschaft hat Fall sistiert

Würde man jeden als Privatkläger zulassen, käme dies gemäss Bundesgericht der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich. Dies sei aber nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen.

Auch im zweiten Satzteil des besagten Artikels, der unter anderem die Leugnung von Völkermord unter Strafe stellt, gelten die Angehörigen der in Frage kommenden Gruppe als mittelbar betroffen. Wie aus den Erwägungen des Bundesgerichts hervor geht, bestehe kein Grund, das hinsichtlich des ersten Satzteils anders zu sehen.

Die den Fall untersuchende Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat die Sache bis zur Klärung der Frage der möglichen Privatklägerschaft sistiert. Materiell ist der Fall deshalb noch nicht entschieden. (SDA)

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